BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 575/08 vom 18. M344rz 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen banden- und gewerbsm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 18. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Juli 2008, soweit es diesen Ange-klagten betrifft, im Fall II B 2 Nr. 5 (Fall III Nr. 5 der Anklage) sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten R. sowie die Revision der Angeklagten B. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. 4. Die Angeklagte B. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Die Verurteilung des Angeklagten R. im Fall II B 2 Nr. 5 der Ur-teilsgr374nde (Fall III Nr. 5 der Anklage) war aufzuheben. Zwar enth344lt das Urteil insoweit einen Schuldspruch; auch ist eine Einzelstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verh344ngt worden. Es fehlt jedoch an der Feststellung eines Sach-verhalts, der den Schuldspruch wegen bandenm344337igen und gewerbsm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern hier tragen k366nnte. Die Feststellungen des 1 - 3 - Landgerichts sind insoweit l374ckenhaft (UA S. 13). Dies kann nicht, wie der Ge-neralbundesanwalt meint, als blo337es Schreibversehen behandelt werden, denn es fehlt jeder Anhaltspunkt f374r die Feststellung von Zeit, Ort, Umfang und Ablauf dieser konkreten Tat. Dass diese sich vermutlich als Einzeltat innerhalb einer Serie darstellte, reicht nicht aus. Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des Schuldspruchs und der Straf-zumessung hinsichtlich dieser Tat sowie der Gesamtstrafe und zur Zur374ckver-weisung. Im 334brigen weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten R. auf. 2 2. Die Revision der Angeklagten B. ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. 3 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Schmitt
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