BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 575/10 vom 19. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am 19. Januar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts K366ln vom 14. Juli 2010 dahin ge344ndert, dass die Einzel-freiheitsstrafe im Fall 2 sieben Monate betr344gt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gr374ndet verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in zwei F344llen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, die nur in dem aus Ziff. 1 der Entschei-dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat. 1 Das Landgericht hat sieben Taten des Angeklagten im Zeitraum von 2006 bis zum 5. Mai 2008 festgestellt, ohne diese jeweils n344her datieren zu k366nnen. In den F344llen 1 und 2 der Anklageschrift bestanden die sexuellen Handlungen nach den Feststellungen in Ber374hrungen der Gesch344digten an ih- 2 - 3 - ren Br374sten und im Scheidenbereich. Daf374r hat die Strafkammer Einzelfrei-heitsstrafen von sieben (Fall 1) und neun Monaten (Fall 2) verh344ngt. Im Fall 7 hielt der auf der Gesch344digten sitzende Angeklagte deren Br374ste fest. Insoweit hat das Gericht eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten f374r angemessen erachtet. In den F344llen 3 und 4 fasste der Angeklagte der Gesch344digten in die Hose, nahm sie dann mit in sein Schlafzimmer, wo er ihre Br374ste ber374hrte und sich dabei selbst befriedigte. F374r diese Taten wurden Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr verh344ngt (247 176 Abs. 1 StGB). In den F344llen 5 und 6 streichelte der Angeklagte die Gesch344digte am ganzen K366rper und drang mit einem Finger in ihre Scheide ein. Daf374r hat das Landgericht Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten festgesetzt (247 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB). Gleichar-tige Taten wurden demnach meist mit gleich hohen Strafen belegt. Im Wider-spruch hierzu hat das Landgericht die Unterschiede in der H366he der Strafen zu den gleichartigen F344llen 1 und 2 nicht begr374ndet. Da auch die chronologische Abfolge der Taten nicht festzustellen ist, bestehen durchgreifende Bedenken dagegen, dass im Fall 2 eine h366here Einzelstrafe bestimmt wurde als in den F344llen 1 und 7. Der Senat hat die Einzelstrafe im Fall 2 daher deren H366he an-gepasst. Es ist auszuschlie337en, dass das Landgericht ohne den Begr374ndungs-mangel eine noch niedrigere Einzelstrafe festgesetzt h344tte. Auch bleibt die Ge-samtfreiheitsstrafe von der Verringerung der Einzelstrafe im Fall 2 unber374hrt. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 - 4 - Da der Angeklagte mit dem Rechtsmittel nur einen geringen Erfolg erzielt hat, ist es gerechtfertigt, ihm die gesamten Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren aufzuerlegen. 4 Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach
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