BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 575/11 vom 29. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. August 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande re als Schwur - gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver - wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheit s- strafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus ange ordnet. Dagegen richtet sich seine Revision, die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützt ist. Das Rechtsmittel ist bereits mit der Sachrüge begründet, so dass es auf die Verfahrensbeansta n- dungen nicht ankommt. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich T . und H . am 28. Dezember 2010 morgens beim Angeklagten auf, um Alkohol zu konsumieren. Dann suchten alle das Tatopfer S . in dessen Zimmer in einer Obdachlosenunterkunft auf. Bis 12.00 Uhr tr anken die vier Pe r- sonen gemeinsam Wodka, dann gingen T . und H . nach Hause. Der Ang e- klagte begab sich zu einer Tankstelle, erwarb dort gegen 13.10 Uhr Bier und ging zu der Unterkunft zurück. Er wollte zuerst ein Zimmer im Erdgeschoss au f- suchen, in dem sich die Zeugen E . , A . , M . und Y . aufhielten, jedoch wurde er dort nicht hereingelassen. Er ging die Treppe hinauf zu dem Zimmer von S . im ersten Obergeschoss, wobei er en t- schlossen war, diesen z u töten. Er schlug S . überraschend und unter bewusster Ausnutzung seiner Arg - und Wehrlosigkeit ins Gesicht. S . ve r- lor dadurch drei Schneidezähne und wurde bewusstlos. Unmittelbar darauf e r- griff der Angeklagte ein Fleischermesser und st ach mehrfach mit Wucht auf Kopf und Oberkörper des auf dem Rücken am Boden liegenden Opfers ein, bis die Klinge abbrach. Dann nahm er ei n anderes Messer und stach S . nochmals in die Brust. Das Tatmotiv des Angeklagten konnte nicht geklärt we r- den . Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren die Tatbegehung bestritten; in der Hauptverhandlung hat er nicht ausgesagt. Das Landgericht hat sich j e- doch von seiner Täterschaft überzeugt. Blutspuren an der Kleidung des Ang e- klagten deuteten auf seine Tätersc haft hin, ebenso Spuren an den bei der Tat verwendeten Messern, die nach der DNA - Analyse dem Angeklagten zuzuor d- nen seien. Zwei der ausgeschlagenen Zähne hätten sich im Mund des Opfers befunden; sie seien von diesem weder ausgespuckt noch verschluckt worde n. Daraus sei zu entnehmen, dass der Schlag ins Gesicht zur Bewusstlosigkeit 2 3 - 4 - des Opfers geführt habe. Blutspuren am Boden und das Fehlen von Abwehrve r- letzungen deuteten darauf hin, dass es bei den nachfolgenden Stichen reglos auf dem Rücken gelegen habe. D er Angeklagte habe bereits bei dem Schlag mit Tötungsabsicht gehandelt. Dies folge aus der Wucht des Schlages, ferner aus der Tatsache, dass der Angeklagte " unmittelbar im Anschluss an den Schla g das erste Messer ergriff" . Der enge zeitliche Zusammenhang s ei eine r- seits daraus zu erkennen, dass das Opfer die ausgeschlagenen Zähne weder ausgespuckt noch heruntergeschluckt habe, andererseits aus der Aussage der Zeugin N . , d ie einen kurzen Schrei des S . gehört zu haben " glaub te" und kurz danach den Angeklagten im Eingangsbereich beim Verlassen des Wohnheims gesehen habe. Für einen Vorsatzwechsel zwischen Schlag und Messerstichen seien keine Anhaltspunkte erkennbar. II. Diese Beweiswürdigung zum Heimtückemord ist zu beanstanden, weil das Landgeric ht nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, dass der tödlichen Verletzung des Opfers durch Messerstiche ein nur von Verletzungsvorsatz g e- tragenes Handeln infolge eines Streits, einer wirklichen oder vermeintlichen Provokation vorausgegangen sein kann. Di eser Geschehensablauf, der einer Annahme von Heimtücke entgegenstehen könnte, wäre jedoch zu erwägen g e- wesen, weil ein Tötungsmotiv nicht festgestellt wurde und das objektive G e- schehen von Handlungen mit zunehmender Gefährlichkeit geprägt war. Eine von Anf ang an von Tötungsvorsatz getragene Mehrzahl von Tathandlungen, die mit dem Bewusstsein der Ausnutzung der Arg - und Wehrlosigkeit des Opfers einhergingen, liegt bei dieser Sachlage ferner als ein anfängliches Handeln mit Verletzungsvorsatz, dem ein Vorsatz wechsel zum Tötungsverbrechen gefolgt 4 - 5 - ist. Die vom Landgericht als Indiz gegen einen Vorsatzwechsel betrachtete Feststellung einer unmittelbaren Abfolge aller Tathandlungen ist nicht tragfähig begründet worden. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass die A nnahme, die Zeugin N . habe kurz vor der Wahrnehmung des Angeklagten beim Verla s- sen der Wohnung einen "Schrei" des Opfers gehört, kaum mit dessen sofortiger Bewusstlosigkeit infolge des überraschenden Schlages ins Gesicht vereinbar ist. Die weitere Ind iztatsache, dass das Opfer die ausgeschlagenen Zähne nicht ausgespuckt oder verschluckt hat, kann der Bewusstlosigkeit geschuldet gew e- sen sein und besagt ebenfalls nichts über den zeitlichen Abstand zwischen dem Schlag und den Messerstichen. Ist eine ze itliche Zäsur zwischen dem Schlag des Angeklagten ins G e- sicht des Opfers mit der Folge von Bewusstlosigkeit und den Messerstichen nicht auszuschließen, dann kann auch ein Vorsatzwechsel in der Zwischenzeit nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil ke in Anhaltspunkt erkennbar ist, der positiv dafür spricht. 5 - 6 - III. Das neue Tatgericht wird auch die Frage der Anordnung der Unterbri n- gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus genauer als bi s- her zu erörtern haben. Sollte es zu der Annahme gelangen, dass die Maß - regelanordnung nicht in Frage kommt, so könnte § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO zu berücksichtigen sein. Ernemann Fischer RiBGH Dr. Berger befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernema nn Krehl Eschelbach 6
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