ECLI:DE:BGH:2017:020517B2STR575.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 5 7 5 /1 6 vom 2 . M ai 201 7 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - und des Beschwerdefü hrers am 2 . M ai 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 21 . Ju l i 201 6 , soweit es ihn b e- trifft , im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebs tahls, des Computerbetruges und des versuchten Comp u- terbetruges in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. D er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: D as Landgericht h at den Angeklagten wegen Diebstahls, Computerb e- truges und versuchten Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung formellen und sachliche n Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teile rfolg ; i m Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 A bs. 2 Satz 2 StPO). 1 2 - 3 - 2 . Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die nicht ausgeführte Sachrüge hat zum Schuldspruch wegen Diebstahls und (vollendeten) Comp u- terbetruges keinen Rechtsfehler ergeben. 3. Die Verurteilung wegen versuchten Computerbetr uges in zwei Fällen hält der rechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand. Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen: Nachdem der Angeklagte und weitere Mitangeklagte der Geschädigten O . u.a. Kredit - und EC - K arte entwendet und die EC - Karte bereits an einem Geldautomaten widerrechtlich verwendet hatten , fuhr d er Angeklagte mit de n Mitangeklagte n zu einem weiteren Geldautomaten. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend b e- ga b si ch die mit Schal und Sonnenbrille vermummte Mitangeklagte S . zum Geldautomaten, wo sie versuchte, mit der entwendete n Kreditkarte 1.000 Euro von dem Konto der Geschädigten abzuheben. Die Abhebung scheiterte und die Kreditkarte wurde eingezogen (F all II. 5 der Urteilsgründe) . Sodann versuchte die Mitangeklagte am selben Geldautomaten mit der entwendeten EC - Karte 1.000 Euro abzuheben. Auch diese Abhebung scheiterte (Fall II. 6 der Urteil s- gründe) . Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tra gen zwar den Schul d- spruch wegen versuchten Computerbetruges; jedoch hat das Landgericht das Konkurrenzverhältnis der Tatbeiträge des Angeklagten unzutreffend beurteilt und ist rechtsfehlerhaft von zwei tatmehrheitlichen Fällen des versuchten Co m- puterbetrug es ausgegangen. Sind an einer Deliktsserie - wie hier - mehrere Personen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentre f- fen, bei jedem Beteiligten gesondert zu entscheiden. Leistet ein Mittäter für alle 3 4 5 6 7 - 4 - o der einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, er bringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatg e- nossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten ei n- zelnen Straftaten als tateinheitlich be gangen zuzurechnen, da sie in seiner Pe r- son durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr., vgl. Senat, B e- schluss vom 22 . Februar 201 7 - 2 StR 291 /1 6 m wN ). Nach diesen Maßstäben hat sich der Angeklagte des versuchten Comp u- terbetruges in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. Denn er hat zu den beiden Abhebeversuchen keine n individuellen, je weils einen Abhebeve r- such fördernden Tatbeitr ag erbracht. Sein Tatbeitr ag - die Fahrt zum Gelda u- tomaten - ha t sich vielmehr auf beide Abhebeversuche gleichermaßen fördernd ausgewirkt, so dass diese ihm als tateinheitlich begangen zuzurechnen sind. Der Se nat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der vom Landgericht für die im Fall II. 6 der Urt eilsgründe festgesetzten Einzel geld strafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 5 Euro . Der Wegfall der Einzelstrafe lässt den Gesam t- strafausspruch unberührt. Angesichts der Einsatzstrafe in Höhe von acht Mon a- ten Freiheitsstrafe und zweier Einzelg eldstrafen in Höhe von 120 und 40 Ta - 8 9 10 - 5 - gessätzen zu je 5 Euro schließt der Senat aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 4 . Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angekla g- ten von den Kosten und Auslage n seines Rechtsmittels teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube 11
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