BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 576/05 vom 20. Januar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 20. Januar 2006 gem344337 247247 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten B. und S. gegen das Ur-teil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2005 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. 2. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das vorgenannte Urteil im Gesamtstrafenausspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-ren und zwei Monaten verurteilt wird. Die weitergehende Revi-sion wird verworfen. 3. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten V. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung eine Einzelstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verh344ngt und ihn unter Aufl366sung einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 1. M344rz 2003 und unter Einbeziehung von acht Einzelstrafen von jeweils zwei Monaten, die jener Gesamtfreiheitsstrafe zu Grunde lagen, zu 1 - 3 - einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Bei der Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht nicht be-dacht, dass die nach 247 55 Abs. 1 i.V.m. 247 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bildende Gesamtstrafe wegen des Verschlechterungsverbots nach 247 358 Abs. 2 StPO den Betrag der neuen Strafen vermehrt um den der fr374her erkannten Gesamt-strafe nicht 374bersteigen darf (BGHSt 15, 164, 166). Der Senat hat die Gesamt-freiheitsstrafe deshalb auf das zul344ssige Ma337 von vier Jahren und zwei Mona-ten herabgesetzt (247 354 Abs. 1 StPO). Dass das Landgericht, das eine h366here Gesamtfreiheitsstrafe verh344ngt hatte, eine noch niedrigere Strafe ausgespro-chen h344tte, wenn es seinen Rechtsfehler erkannt h344tte, ist auszuschlie337en. Der geringf374gige Erfolg der Revision des Angeklagten gibt keinen An-lass, bei der Kostenentscheidung zu seiner Revision von 247 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen. 2 Rissing-van Saan Bode Otten Roggenbuck Appl
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