BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 576/06 vom 14. M344rz 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 14. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 3. Mai 2006 im Fall 1 der Urteilsgr374nde a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagten der versuchten r344uberischen Erpres-sung in zwei tateinheitlichen F344llen, der Angeklagte R. M. rechtlich zusammentreffend mit vors344tzlicher K366rperver-letzung, schuldig sind, b) mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten A. M. im Einzelstrafausspruch in diesem Fall und im Gesamtstra-fenausspruch hinsichtlich des Angeklagten R. M. . 2. In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten (Fall 1 der Urteilsgr374nde) des er-presserischen Menschenraubs, den Angeklagten R. M. weiter (Fall 2 der Urteilsgr374nde) der r344uberischen Erpressung f374r schuldig befunden. Es hat den Angeklagten R. M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten (Einzelstrafe f374r Fall 1: zwei Jahre und sechs Monate, f374r Fall 2: drei Jahre) und den Angeklagten A. M. zu einer zur Bew344hrung aus-gesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 1 Die Revisionen haben mit der Sachr374ge im aus dem Beschlusstenor ersichtli-chen Umfang Erfolg, im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat zu Fall 1 der Urteilsgr374nde folgendes festgestellt: 2 Die Angeklagten brachten zusammen mit zwei weiteren gesondert Verfolgten die beiden Gesch344digten R. und D. L. unter einem Vorwand dazu, in ihr Fahrzeug einzusteigen. Die Gesch344digten wurden am Aussteigen gehin-dert und zu einem Waldst374ck gefahren. W344hrend der Fahrt versetzte der Ange-klagte R. M. dem R. L. einen Faustschlag ins Gesicht. Die An-geklagten bezichtigten die Gesch344digten betr374gerischer Machenschaften zum Nachteil von Landsleuten und forderten zun344chst die Zahlung von 100.000 200. Sie selbst waren von etwaigen Betr374gen nicht betroffen, auch waren sie nicht von Betrugsopfern zur Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden. Die einge-sch374chterten Gesch344digten wurden schlie337lich mit der Aufforderung freigelas-sen, bis zum n344chsten Wochenende 25.000 200 zu zahlen, andernfalls werde man sie zu finden wissen, auch ihren Frauen werde etwas passieren. Zahlun-gen wurden in der Folge nicht geleistet, R. L. erstattete Strafanzeige. - 4 - Das Landgericht hat dieses Geschehen f374r beide Angeklagte als erpres-serischen Menschenraub gewertet. Dies h344lt - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat - rechtlicher Pr374fung nicht stand. 3 Zwar hatten sich die Angeklagten der Gesch344digten bem344chtigt und un-ter Drohungen aufgefordert, Zahlungen zu erbringen. Jedoch sollten diese erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sie aus der Gewalt der Angeklagten ent-lassen waren. Da die Gesch344digten sich das Geld beschaffen mussten, war Voraussetzung f374r die Erf374llung der Forderung der Angeklagten die Beendigung der Bem344chtigungslage. Unter diesen Umst344nden fehlt es an dem zwischen der Bem344chtigungslage und der beabsichtigten Erpressung erforderlichen funktio-nalen und zeitlichen Zusammenhang und subjektiv auch an der erforderlichen Absicht des "Ausnutzens" im Sinne von 247 239 a StGB (BGH NStZ 2005, 508). Denn der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht gerade darin, das Sichbe-m344chtigen des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der T344ter seine Drohung w344hrend der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGHR StGB 247 239 a Abs. 1 Sichbem344chtigen 5). 4 Tateinheitlich hat sich der Angeklagte R. M. der vors344tzlichen K366rper-verletzung zum Nachteil des Gesch344digten R. L. schuldig gemacht. Durch die auch im Hinblick auf die K366rperverletzung beantragte Schuldspruch-344nderung hat der Generalbundesanwalt jedenfalls konkludent das besondere 366ffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Die 304nderung des Schuldspruchs hinsichtlich beider Angeklagten f374r den Fall 1 der Urteilsgr374nde f374hrt zur Aufhebung der insoweit verh344ngten Strafe bzw. - soweit es den Angeklagten R. M. betrifft - verh344ngten Einzelstrafe und Gesamtstrafe. Hingegen kann die gegen den Angeklagten R. M. rechtsfehlerfrei festgesetzte weitere Einzelstrafe (Fall 2 der Urteilsgr374nde) be- 5 - 5 - stehen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass sie durch den genannten Rechts-fehler beeinflusst worden ist. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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