BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 576/08 vom 20. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 2009, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Nebenkl344gers wird das Urteil des Landge-richts Bad Kreuznach vom 15. Juli 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-richtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner auf die Sach-r374ge gest374tzten Revision erstrebt der Nebenkl344ger eine Verurteilung wegen versuchten Mordes. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte am Tattag erfahren, dass seine 15-j344hrige Tochter wiederholt vom Nebenkl344ger sexuell bel344stigt worden war. Um ihn zur Rede zu stellen, begab sich der Ange-klagte noch am selben Abend zu einer Pizzeria in S. , wo jener als Kell-ner arbeitete. Als der Nebenkl344ger nach Schlie337ung der Pizzeria an sein in der N344he abgestelltes Auto getreten war, ging der Angeklagte mit dem Ausruf "Was machst du mit meiner Tochter?" auf ihn los, wobei er sp344testens in diesem Moment den Entschluss fasste, ihn zu t366ten. Hierzu zog er ein Taschenmesser hervor, das er in einer Jackentasche verborgen gehalten hatte, lie337 dessen Klinge blitzschnell aufklappen und f374hrte diese mit erheblicher Wucht zwei Mal 2 - 4 - mit schneidenden Bewegungen gegen Hals und Gesicht seines Gegen374bers. Hierbei 344u337erte der Angeklagte: "Ich bring dich um". Obgleich lebensgef344hrlich verletzt, gelang es dem Gesch344digten, zur374ck in die ca. 50 Meter entfernte Piz-zeria zu rennen und sich dort vor dem Angeklagten, der ihm noch ein St374ck nachsetzte und dabei rief: 204L344ufst du weg223 und 204Bastard223, in Sicherheit zu brin-gen. Durch eine sofortige Notoperation konnte das Leben des Nebenkl344gers gerettet werden. Das Landgericht hat das Vorgehen des Angeklagten als heimt374ckischen T366tungsversuch gewertet, ist aber unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes davon ausgegangen, dass er mit strafbefreiender Wirkung vom Mordversuch zur374ckgetreten sei und hat ihn deshalb lediglich wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung verurteilt. Insbesondere weil der Gesch344digte noch in der Lage gewe-sen sei, ohne erkennbare Beeintr344chtigungen vom Tatort wegzulaufen, sei nicht auszuschlie337en, dass der Angeklagte die Lebensgef344hrlichkeit der von ihm be-wirkten Verletzungen nicht erkannt habe. Es liege nicht fern, dass er nach den Messerattacken zu der Auffassung gelangt sei, den Gesch344digten genug be-straft zu haben. Zu Gunsten des Angeklagten m374sse davon ausgegangen wer-den, dass er im Moment der Flucht seines Opfers sein T366tungsvorhaben aufge-geben und freiwillig von einer Verfolgung und der von ihm noch f374r m366glich ge-haltenen Tatvollendung Abstand genommen habe. 3 2. Die W374rdigung des Landgerichts h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Strafkammer hat einen fehlgeschlagenen Versuch rechtsfehler-haft verneint. 4 a) Die Beweisw374rdigung des Landgerichts begegnet schon insofern Be-denken, als es bei der Er366rterung des fehlgeschlagenen Versuchs einen fortbe-stehenden T366tungsvorsatz des Angeklagten verneint hat. Das Landgericht hat 5 - 5 - in diesem Zusammenhang lediglich die 304u337erungen des Angeklagten ange-sichts der Flucht des Nebenkl344gers und sein Nachtatverhalten ber374cksichtigt, nicht aber den Umstand, dass der Angeklagte zun344chst die Verfolgung des Ne-benkl344gers aufgenommen hatte, was einen fortbestehenden T366tungsvorsatz nahe legt. Dieser Er366rterungsmangel hat sich auf die Verneinung eines fehlge-schlagenen Versuchs auch im Ergebnis ausgewirkt, denn das Landgericht hat auf diesen Gesichtspunkt 204entscheidend223 abgestellt. b) Dar374ber hinaus hat das Landgericht die Reichweite des Zweifelssat-zes verkannt. Der Zweifelssatz bedeutet nicht, dass von der dem Angeklagten jeweils (denkbar) g374nstigsten Fallgestaltung auch dann auszugehen ist, wenn hierf374r keine Anhaltspunkte bestehen (std. Rspr., vgl. BGH StV 2001, 666, 667; NStZ-RR 2003, 166, 168). Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten sind vielmehr nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter hierf374r reale Ankn374p-fungspunkte hat (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 243; BGHR StPO 247 261 334berzeu-gungsbildung 18). Das Landgericht hat festgestellt, dass der Nebenkl344ger, der j374nger und schlanker war als der Angeklagte und trotz der ihm zugef374gten Ver-letzungen noch einige Minuten voll handlungsf344hig war, in Todesangst so schnell er konnte losgelaufen war. Danach dr344ngte sich auf, dass der Angeklag-te den Nebenkl344ger auf dem Weg zur Eingangst374r der Pizzeria nicht hatte ein-holen k366nnen und deshalb die Verfolgung aufgab. Anhaltspunkte daf374r, dass der Angeklagte bei Aufgabe der Verfolgung noch geglaubt haben k366nnte, den Nebenkl344ger einholen zu k366nnen, hat das Landgericht nicht festgestellt. Auch 6 - 6 - f374r die Annahme, der Angeklagte k366nne das Gef374hl gehabt haben, den Neben-kl344ger genug bestraft zu haben, ergeben sich aus den festgestellten Tatum-st344nden keine Hinweise. Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Urteil auf diesen rechtsfehlerhaften Unterstellungen beruht. Die Sache muss daher neu verhan-delt werden. Fischer Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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