BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 576/08 vom 8. April 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. M344rz 2009 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbun-desanwalts am 20. M344rz 2009 durch Beschluss gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Auf die Revision des Nebenkl344gers ist entgegen dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts Termin zur Hauptverhandlung bestimmt worden. Mit Schriftsatz vom 30. M344rz 2009 hat der Verurteilte die An-h366rungsr374ge gem344337 247 356 a StPO erhoben mit dem Antrag, die Revisions-hauptverhandlung vom 20. Mai 2009 auf sein Rechtsmittel zu erstrecken, weil sein rechtliches Geh366r sowie seine Grundrechte auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz verletzt seien. 1 Der Antrag, das Verfahren in die Lage zur374ckzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zur374ckzuweisen, da der Se-nat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdef374hrers auf rechtliches Geh366r nicht verletzt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs ergibt sich weder aus der Antragsbegr374ndung noch ist sie sonst ersichtlich. Sie folgt auch nicht daraus, dass weder der Senat noch der Generalbundesanwalt Anlass gesehen haben, auf die in den Gegenerkl344rungen vom 29. Dezember 2008, 5. Februar 2009 und 9. M344rz 2009 enthaltenen Argumente ausdr374cklich einzugehen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 19. Dezember 2007 226 2 StR 446/07 2 - 3 - und vom 17. Januar 2007 226 2 StR 277/06; au337erdem BGH NStZ 2009, 52; NStZ-RR 2008, 385; BVerfG StraFo 2007, 463). Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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