BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 576/12 vom 13. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwe rdeführers am 13. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Erfurt vom 16. Juli 2012 in den Fällen II. 1 - 9 mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Gesamtstrafenau s- spr uch aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe : Das Landge r icht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen schweren sexuellen Miss brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexue l- lem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit sexueller Nötigung, sowie wegen vorsätzlicher Körperverle t- zung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und 1 - 3 - sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzu ng materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch in den Fällen II. 10 - 11 wegen vorsätzlicher Körpe r- verletzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen hält die Verurte i- lung wegen der sexuellen Übergriffe des Angeklagten auf S . (Fälle II. 1 - 9) rechtlicher Nachprüfung nicht stan d. Die Beweiswürdigung, die das Landgericht der Verurteilung insoweit z u- grunde gelegt hat, trägt den Schuldspruch nicht. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des bestreitenden Angeklagten auf die Au s- sage des Opfers gestützt, dessen A ngaben sie unter Inanspruchnahme sac h- verständiger Hilfe als glaubhaft angesehen hat. Es kann dahinstehen, ob sich das Landgericht, das sich das vom Sachverständigen erstattete und in den U r- teilsgründen auf mehr als 15 Seiten detailliert referierte Glaubhaf tigkeitsgutac h- ten ohne weitere Erläuterung zu eigen gemacht hat, insoweit in genügender Weise die erforderliche eigene richterliche Überzeugung verschafft hat (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17). Denn die auf die gutachterlichen Ergebnisse gestüt zte Beweiswürdigung rechtfertigt die Verurteilung ohnehin nicht. Es erweist sich als bedenklich, wenn die Kammer annimmt, die Schild e- rungen basierten "mit hoher Wahrscheinlichkeit" auf einem wahren Erlebnis hi n- tergrund, und daraus die Glaubhaftigkeit all er Angaben der Zeugin folgert. Denn in der Folge gelangt das Landgericht zu dem Schluss, dass die Angaben der Zeugin gerade nicht in vollem Umfang glaubhaft seien. Nicht anders ist es nämlich zu verstehen, wenn es mitteilt, der Sachverständige komme in sei nem Gutachten zu dem Ergebnis, ihre Aussage sei insoweit als glaubhaft anzus e- 2 3 4 - 4 - hen, als sie angegeben habe, der Angeklagte habe sie wiederholt im Brust - und Genitalbereich angefasst, habe mindestens einmal einen Finger in ihre Vagina eingeführt, habe sie wie derholt geküs st, hab e sie mindestens einmal aufgefo r- dert, seinen Penis in ihren Mund zu nehmen und habe mindestens einmal ihre Hand zu seinem Penis geführt. Insoweit hatte die Zeugin weitergehende Ang a- ben gemacht, die über diese als glaubhaft geschildert b ewerteten Tathandlu n- gen hinausgingen. Diesen Widerspruch zur Annahme, die Zeugin sei insgesamt glaubhaft, übersieht das Landgericht genau so wie den Umstand, dass selbst bei Zugrundelegung der als glaubhaft angesehenen Angaben der Schulds p ruch hiervon nicht getragen wird. So sieht das Landgericht es als glaubhaft an, der Angeklagte habe mindestens einmal einen Finger in ihre Vagina eingeführt; es verurteilt allerdings wegen dreie r Taten, in denen es zu einem Eindringen des Fingers gekommen sein soll (Fälle I I. 4 - 6). Ähnlich verhält es sich im Hinblick auf die Aufforderung, den Penis in den Mund zu nehmen; auch hier kam es trotz der Feststellung, glaubhaft sei der Bericht über (lediglich) eine Aufford e- rung, den Penis in den Mund zu nehmen, zu einer Verurteilun g wegen zwei er gleichgelagerter Handlungen (II. 1 - 2). Warum die Strafkammer über die als glaubhaft angesehenen Handlungen hinaus zu Verurteilungen gelangt ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die aufgezeigten Mängel berühren die Prüfung d er Glaubhaftigkeit der An gaben der Zeugin insges a m t und führen zur Aufhebung der Verurteilung, soweit diese auf die Angaben des Tatopfers gestützt ist. Unberührt bleibt der Schuldspruch wegen der Körp er verletzunge n , die der Angeklagte eingeräumt hat. 2. Die Aufhebung in den Fällen II. 1 - 9 zieht die Aufhebung des Gesam t- strafenausspruchs nach sich. 5 6 - 5 - Der neue Tatrichter - sollte er die Einholung einer gutachterlichen Ste l- lungnahme für erforderlich erachten - wird zu erwägen haben, ob er einen ne u- en Sa chve rständigen mit der Begutachtung beauftragen sollte. Fischer Appl Schmitt Berger Krehl 7
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