BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 577/06 vom 7. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 7. Februar 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 14. September 2006 im Strafaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren r344ube-rischen Erpressung in zwei F344llen und Beihilfe zum schweren Raub zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1 Der Schuldspruch enth344lt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aus-gef374hrt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Der Strafaus-spruch h344lt hingegen rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 2 Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung un-ter Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 MRK festgestellt und zur Kompensation die Ge-samtstrafe gemildert. Dabei hat es 374bersehen, dass in diesem Fall auch die 3 - 3 - Einzelstrafen ausdr374cklich zu mildern sind (vgl. BGH NStZ 2003, 601; Tr366nd-le/Fischer StGB 54. Aufl. 247 46 Rdn. 62). Schon dies f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt. Eine eigene Entscheidung des Senats kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Strafzumessungserw344gungen des Landge-richts noch weitere Rechtsfehler enthalten. So ist bei der Pr374fung des Vorlie-gens minder schwerer F344lle der vertypte Milderungsgrund des 247 27 Abs. 2 StGB nicht erkennbar ber374cksichtigt worden (vgl. dazu Tr366ndle/Fischer aaO 247 50 Rdn. 4 m.w.N.). Auch dass das Landgericht bei der Pr374fung minder schwe-rer F344lle zu Lasten der Angeklagten ber374cksichtigt hat, dass diese sich bei den Tatopfern nicht entschuldigt (UA S. 14) und dass sie "keinerlei Anstalten ge-macht (hat), die Sch344den 205 zur374ck zu zahlen" (UA S. 13), ist rechtlich zumin-dest bedenklich. Die Rechtsfolgen sind daher insgesamt neu zuzumessen. Rissing-van Saan RiBGH Rothfu337 ist Fischer erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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