BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 577/07 vom 4. Juni 2008 Ver366ffentlichung: ja BGHSt: ja BGHR: ja _______________________ BtMG 247247 3, 13 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1; BtMVV 247 5 Ein in der Substitutionsbehandlung von Drogenabh344ngigen t344tiger Arzt ist von einer Erlaubnispflicht gem344337 247 3 BtMG nicht befreit und daher wegen unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln gem344337 247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar, wenn und soweit er Bet344ubungsmittel au337erhalb des Anwendungsbereichs von 247 13 Abs. 1 BtMG, 247 5 BtMVV an drogenabh344ngige Patienten zur freien Verf374gung abgibt. BGH, Urt. vom 4. Juni 2008 - 2 StR 577/07 - LG Hanau in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln an einen anderen, durch die er leichtfertig dessen Tod verursacht hat, u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Cierniak, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hanau vom 17. August 2007 wird verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln in 133 F344llen und wegen unerlaubter Abgabe von Bet344u-bungsmitteln unter leichtfertiger Verursachung des Todes eines anderen zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm die Aus374bung einer T344tigkeit als Substitutionsarzt f374r die Dauer von f374nf Jahren untersagt. Seine auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzte Revision ist unbegr374ndet. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als niedergelassener Arzt unter anderem auf dem Gebiet der Substitution von Dro-genabh344ngigen t344tig. In seiner Praxis betreute er eine Vielzahl drogenabh344ngi-ger Patienten, denen er das Substitutionsmittel Levomethadon (Polamidon) gab. Da die Zahl seiner Substitutionspatienten die von den 304rztekammern als maximal vertretbar angesehene Grenze von 50 deutlich 374berschritt, behandelte er weitere Patienten als Privatpatienten. Der Angeklagte ist nicht im Besitz einer 2 - 4 - Erlaubnis zum Verkehr mit Bet344ubungsmitteln gem344337 247 3 BtMG und hat eine solche auch zu keinem Zeitpunkt beantragt. In dem vom Urteil umfassten Zeitraum von Januar 2000 bis Mai 2005 gab der Angeklagte in einer Vielzahl von F344llen das in der Anlage III zum BtMG aufgef374hrte Substitutionsmittel Levomethadon (Polamidon) an drogenabh344ngi-ge Patienten ab, ohne die in 247 5 der Bet344ubungsmittel-Verschreibungs-verordnung (BtMVV) geregelten Vorschriften zu beachten; insbesondere hielt er die bis 30. Juni 2001 in 247 5 Abs. 7, danach in 247 5 Abs. 8 BtMVV enthaltenen Vorschriften f374r so genannte Take-home-Verschreibungen von Substitutionsmit-teln nicht ein. Er f374hrte zu Beginn der Behandlung keine k366rperlichen Untersu-chungen und Kontrolluntersuchungen auf Beikonsum von Bet344ubungsmitteln durch, hielt die in 247 5 BtMVV vorgeschriebenen Mindestfristen f374r eine zun344chst kontrollierte Verabreichung zur unmittelbaren Einnahme nicht ein, h344ndigte den Patienten ohne Kontrolle deutlich 374berh366hte Mengen Polamidon f374r den Haus-gebrauch zur freien Verf374gung aus und unternahm nichts, um den Gebrauch zur gef344hrlichen intraven366sen Injektion statt zur oralen Einnahme durch die Pa-tienten zu verhindern. Teilweise h344ndigte er Patienten schon beim ersten Be-such in seiner Praxis ohne n344here Untersuchung Polamidon unter 334berschrei-tung der H366chstmenge von sieben Tagesdosen aus; Patienten, die nach zwei Tagen wieder bei ihm erschienen, 374bergab er erneut eine die H366chstdosis 374berschreitende Menge; Hinweise auf Beikonsum von Opiaten oder intraven366se Injektion dokumentierte er in seinen Unterlagen, ignorierte sie jedoch bei sei-nem Verschreibungsverhalten. Auch nach Kenntnis des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und einer Durchsuchung seiner Praxis 344nderte er diese Handhabung nicht. 3 Der Verurteilung liegen nach Beschr344nkung der Strafverfolgung in den F344llen 1 bis 133 entsprechende Abgaben an 13 verschiedene Patienten zwi- 4 - 5 - schen Januar 2000 und Mai 2005 zugrunde. In allen F344llen 374berschritt der An-geklagte die H366chstabgabemenge; vielfach ignorierte er Hinweise auf Beikon-sum oder missbr344uchliche Verwendung des Substitutionsmittels, h344ndigte mehr als die H366chstmenge des Bet344ubungsmittels in zu kurzen Abst344nden aus und 374bergab es ohne hinreichende Untersuchung und Kontrolle zur freien Verf374-gung. Im Fall 134 h344ndigte der Angeklagte dem drogenabh344ngigen Patienten W., der ihn wegen akuter Entzugssymptomatik aufgesucht hatte, am 20. Januar 2004 die Tagesh366chstdosis von 7 ml zum sofortigen Konsum in seiner Praxis aus und gab ihm ohne weitere Untersuchung weitere 7 ml zum Einnehmen mit nach Hause. 5 Wie f374r den Angeklagten als erfahrenen Substitutionsarzt unschwer vor-hersehbar war, injizierte sich W. diese Menge Polamidon in der darauf folgen-den Nacht; er verstarb an den Folgen einer hierdurch verursachten Atemde-pression. 6 2. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Die zugelassene Anklage be-schreibt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, das dem An-geklagten zur Last gelegte Verhalten hinreichend konkretisiert. 7 Hinsichtlich Fall 134 ist entgegen der Ansicht der Revision keine Verfah-renseinstellung gem344337 247 154 Abs. 2 StPO erfolgt. Der in der Hauptverhandlung vom 15. August 2007 ergangene Einstellungsbeschluss bezog sich unter Ziffer I allein auf die F344lle 1 bis 11 und 14 bis 22 der Anklage; der unter Ziffer II behan-delte Fall 24 der Anklage (Fall 134 der Urteilsgr374nde) war daher offensichtlich nicht Gegenstand der Einstellung. 8 - 6 - 3. Die Verfahrensr374gen sind aus den vom Generalbundesanwalt schon in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegten Gr374nden unbegr374ndet. 9 4. Auch die Sachr374ge zeigt Rechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht auf. Der Tatbestand der unerlaubten Abgabe von Bet344ubungsmitteln gem344337 247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist durch die rechtsfehlerfrei festgestellten Handlungen des Angeklagten erf374llt. Die Rechtsansicht der Revision, der Angeklagte sei als Substitutionsarzt von einer Erlaubnispflicht gem344337 247 3 BtMG generell befreit, ist nicht zutreffend. 10 a) Grunds344tzlich bedarf jeder Verkehr mit Bet344ubungsmitteln gem344337 247 3 BtMG einer Erlaubnis. Ausnahmen von dieser Erlaubnispflicht enth344lt z.B. 247 4 BtMG, aber auch 247 13 BtMG f374r 344rztliche Verschreibungen und f374r die Abgabe durch Apotheken. Ein im Rahmen der Substitutionsbehandlung von Drogenab-h344ngigen t344tiger Arzt wird von 247 29 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. 247 13 Abs. 1 BtMG oder von 247 29 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. 247247 5, 16 Nr. 2 Buchst. a BtMVV erfasst, wenn er als Substitutionsmittel verwendete Bet344ubungsmittel der in Anlage III zum BtMG bezeichneten Art entgegen den gesetzlichen Regelungen verschreibt oder an Patienten 374berl344sst (vgl. H374gel/Junge/Lander/Winkler, Bet344ubungsmittelgesetz, 247 13 Rdn. 1, 12). Diese Straftatbest344nde entfalten aber keine Sperrwirkung f374r Taten nach 247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG durch 304rzte, die zum Zweck der Substituie-rung mit Bet344ubungsmitteln verkehren, ohne dass die materiellen Vorausset-zungen des 247 13 BtMG i.V.m. 247 5 BtMVV gegeben sind. Ein Arzt kann sich nicht dadurch von der Erlaubnispflicht des 247 3 BtMG befreien, dass er unter dem Deckmantel einer 344rztlichen Behandlung mit Bet344ubungsmitteln verkehrt, ohne dass die Voraussetzungen einer Verschreibung, Verabreichung oder 334berlas-sung im Rahmen einer nach medizinischer Erkenntnis gebotenen und nach den Regeln der 344rztlichen Kunst durchgef374hrten Substitutionsbehandlung vorliegen (vgl. H374gel/Junge/Lander/Winkler aaO 247 13 Rdn. 12.1). 11 - 7 - b) So ist es im vorliegenden Fall. Der Angeklagte hat nach den der Ver-urteilung zugrunde liegenden Feststellungen weder Bet344ubungsmittel ver-schrieben, verabreicht oder zum unmittelbaren Gebrauch 374berlassen (247 13 Abs. 1 BtMG) noch gegen Regelungen des 247 5 Abs. 1, 2 und 8 BtMVV 374ber die Ver-schreibung zur Substitution versto337en. Er hat daher, wie das Landgericht zutref-fend erkannt hat, die Straftatbest344nde des 247 29 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 14 BtMG nicht verwirklicht, da er au337erhalb des Anwendungsbereichs des Erlaubnistat-bestands der Substitutionsverschreibung gem344337 247 13 Abs. 1 BtMG handelte. Dies f374hrt aber nicht zur Erlaubnisfreiheit und damit zur Straffreiheit, soweit der Angeklagte unter Missachtung der materiellen Voraussetzungen einer Substitu-tionsbehandlung Bet344ubungsmittel vorr344tig gehalten, entgegen medizinischer Indikation zur freien Verf374gung in 374berh366hten Mengen abgegeben oder sonst mit ihnen verkehrt hat. Insoweit lagen hier die Voraussetzungen einer Abgabe gem344337 247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG vor, f374r welche der Angeklagte einer Erlaubnis gem344337 247 3 BtMG bedurft h344tte, die, wie er wusste, nicht vorlag. 12 Die Revision beruft sich insoweit zu Unrecht auf den Hinweis in der Lite-ratur (K366rner, BtMG 6. Aufl., 247 29 Rdn. 1513), dass ein Arzt von der Erlaubnis-pflicht befreit sei, soweit er Bet344ubungsmittel der Anlage III zum BtMG im Rah-men einer 344rztlichen Behandlung verschreibt und deren Anwendung begr374ndet ist. Dies ist zwar zutreffend und folgt schon aus dem Wortlaut des 247 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG. Hieraus ergibt sich aber nicht im Gegenschluss, dass der Um-gang mit diesen Bet344ubungsmitteln ohne Erlaubnis zul344ssig w344re, wenn ein Arzt sich bei der Substitutionsbehandlung gerade nicht an die Begrenzungen nach 247 13 BtMG, 247 5 BtMVV h344lt. Jenseits der in 247 13 Abs. 1 Satz 1 genannten Grenzen gilt vielmehr auch f374r einen Arzt, der - in missbr344uchlicher Weise - als Substitutionsarzt t344tig ist, die Erlaubnispflicht des 247 3 BtMG (vgl. K366rner aaO 247 29 Rdn. 1249; unklar ebenda Rdn. 1623). Die von der Revision vertretene Ansicht w374rde zu dem den Zwecken des BtMG offenkundig zuwider laufenden 13 - 8 - Ergebnis f374hren, dass ein T344ter sich gerade dadurch von der Erlaubnispflicht des 247 3 BtMG befreien k366nnte, dass er die Regelung des 247 13 Abs. 1 BtMG von vornherein vors344tzlich missachtet. Dass der Angeklagte sein Verhalten irrt374mlich f374r erlaubt gehalten haben k366nnte, liegt nach dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen fern. 14 c) Dass Verst366337e gem344337 247 29 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit 247 13 BtMG sowie nach 247 29 Abs. 1 Nr. 14 BtMG in Verbindung mit 247 16 BtMVV nicht vor-liegen, spielt hier keine Rolle, da das Landgericht die Verurteilung auf diese Tat-best344nde nicht gest374tzt hat. Zutreffend hat das Landgericht vielmehr jeweils den Tatbestand der unerlaubten Abgabe von Bet344ubungsmitteln gem344337 247 29 Abs. 1 Nr. 1, Var. 7 BtMG als verwirklicht angesehen. Ein 334berlassen zum unmittelba-ren Verbrauch gem344337 247 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG lag nicht vor, da der Angeklagte die Bet344ubungsmittel in allen abgeurteilten F344llen zur freien Verf374-gung mit nach Hause gab. 15 d) Ein Fall einer dem Angeklagten nicht zuzurechnenden eigenverant-wortlichen Selbstsch344digung lag im Fall 134 der Urteilsgr374nde nicht vor. Schon aus dem Tatbestand des 247 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ergibt sich, dass eine Straf-barkeit nicht schon dadurch ausgeschlossen ist, dass der Betroffene das Be-t344ubungsmittel, welches an ihn abgegeben worden ist, aus eigenem Entschluss konsumiert und hierdurch selbst die unmittelbare Ursache f374r seinen Tod setzt. An einer groben Leichtfertigkeit aufgrund eklatanter vors344tzlicher Missachtung der ihm als Substitutionsarzt obliegenden Pflichten, deren Einhaltung gerade die hier durch den Tod des Betroffenen verwirklichte Gefahr verhindern soll, bestehen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts keine Zweifel. Darauf, ob der Betroffene 226 wie das Landgericht mit rechtsfehlerfreien Erw344gungen ausgeschlossen hat 226 vor der Injektion der vom Angeklagten er- 16 - 9 - haltenen Menge noch weitere Bet344ubungsmittel konsumiert hatte, kam es nicht an, da auch dieses f374r einen Abh344ngigen typische risikoerh366hende Verhalten f374r den Angeklagten jedenfalls vorhersehbar gewesen w344re. e) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist rechtsfehlerfrei. Weder die Straf-zumessung noch die Untersagung der beruflichen T344tigkeit als Substitutionsarzt f374r die Dauer von f374nf Jahren begegnen angesichts der gravierenden und sogar trotz Kenntnis des Ermittlungsverfahrens fortgesetzten Fehlverhaltens des An-geklagten rechtlichen Bedenken. 17 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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