BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 577/09 vom 24. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Frankfurt - Jugendkammer - vom 25. Mai 2009 im Fall 8 der Urteilsgr374nde sowie im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten der gef344hrlichen K366rperverletzung in vier F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit N366tigung, des Raubs in Tateinheit mit K366rperverletzung sowie der Bedrohung schuldig gesprochen und ihn des-halb unter Einbeziehung von drei fr374heren Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Die auf die Verurteilung im Fall II. 8 der Urteilsgr374nde und den Strafausspruch beschr344nkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist begr374ndet. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu diesem Fall kam es in den fr374hen Morgenstunden des 26. Juli 2008, gegen 2.45 Uhr zu einer t344tlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten, dem Mitangeklagten L. und dem gesch344digten Nebenkl344ger E.. Dieser hatte vom Fenster aus beobachtet, wie die beiden Angeklagten, die im Laufe des Abends im Bereich der Nord-weststadt Frankfurt in alkoholisiertem Zustand bereits mehrfach Schl344gereien 2 - 4 - mit anderen Jugendlichen gesucht hatten, gemeinsam einen weiteren Jugendli-chen angriffen und schlugen. Da er - irrt374mlich - annahm, der Angegriffene be-finde sich in Lebensgefahr, wollte er ihm zu Hilfe kommen und begab sich vor das Haus. Dort wurde er von dem Angeklagten sogleich aggressiv bedr344ngt. Da inzwischen die Polizei benachrichtigt worden war und der Nebenkl344ger einer t344tlichen Auseinandersetzung ausweichen wollte, wandte er sich zum Gehen. Der Angeklagte setzte ihm jedoch nach und bedr344ngte ihn k366rperlich; hierauf schubste der Nebenkl344ger ihn zur374ck. Der Angeklagte schlug ihn nun mit der Faust ins Gesicht. Als der Nebenkl344ger Anstalten machte, sich zu wehren, schlug auch der Mitangeklagte L. auf ihn ein; beide Angeklagte schlugen aus wechselnden Positionen auf Kopf und Oberk366rper des Nebenkl344gers und schrieen unter anderem: "Ich stech Dich ab". Der Mitangeklagte L. war mit ei-nem Malerspachtel bewaffnet, setzte diesen aber nicht ein; der Angeklagte trug ein Messer bei sich; L. rechnete nicht damit, dass er dieses einsetzen w374rde. Als der Angeklagte aufgrund der Gegenwehr des Nebenkl344gers bef374rch-tete zu unterliegen, holte er aufgrund eines spontanen Entschlusses sein Mes-ser hervor, klappte es unbemerkt auf, zog den Nebenkl344ger am Hemd zu sich hin und stach sofort zu. Er stach hierbei ungezielt von unten nach oben in die rechte Flanke des Nebenkl344gers. Der Stich drang etwa 10 cm tief ein, verletzte die Leber und verfehlte eine gro337e Hohlvene nur um etwa 2 cm. Bei geringf374gig anderem Stichverlauf h344tte konkrete Todesgefahr bestanden. Der Nebenkl344ger, der den Stich bemerkt hatte, wandte sich zur Flucht. Der Angeklagte verfolgte ihn, konnte ihn aber nicht mehr erreichen. Die Verletzungen des Nebenkl344gers sind folgenlos ausgeheilt. 3 Das Landgericht hat nicht feststellen k366nnen, dass der Angeklagte den Stich mit zumindest bedingtem T366tungsvorsatz ausgef374hrt habe. Es hat gese-hen, dass die sehr gef344hrliche Tathandlung zwar ein Indiz f374r einen solchen 4 - 5 - Vorsatz war, und hat die Einlassung des Angeklagten, er habe nur das Bein des Nebenkl344gers treffen wollen, als widerlegt angesehen. Andererseits hat es an-genommen, der Stich sei ungezielt gewesen (UA S. 44); 374berdies habe der An-geklagte bis zur Flucht des Nebenkl344gers nur einmal gestochen, obgleich ihm weitere Stiche (entgegen der Einlassung des Angeklagten selbst) m366glich ge-wesen w344ren (UA S. 47). Auch seine erhebliche, zur Einschr344nkung der Steue-rungsf344higkeit f374hrende Alkoholisierung spreche gegen einen T366tungsvorsatz; weiterhin der Charakter der Tat als spontane Einzelhandlung in affektiver Erre-gung (UA S. 49). 2. Gegen diese Beweisw374rdigung und die Verurteilung in diesem Fall nur wegen gef344hrlicher K366rperverletzung wendet sich die Revision mit Recht. Die tatrichterliche W374rdigung der Beweislage zum subjektiven Vorstellungsbild des T344ters ist in F344llen wie dem vorliegenden nur rechtsfehlerfrei, wenn sie auf ei-ner umfassenden Er366rterung der festgestellten Beweisanzeichen beruht; Vor-aussetzung hierf374r ist wiederum, dass die Beweisbedeutung einzelner Umst344n-de zutreffend erkannt und deren Gewicht fehlerfrei beurteilt wird. Hieran fehlt es vorliegend, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat. 5 Die vom Landgericht angef374hrten Beweisanzeichen gegen einen beding-ten T366tungsvorsatz des Angeklagten sind schon f374r sich nicht geeignet, das Beweisergebnis zu tragen. Weder eine erhebliche Alkoholisierung noch gar ein Handeln in affektiver Erregung und aufgrund spontanen Entschlusses sprechen gegen das Vorliegen von T366tungsvorsatz zum Handlungszeitpunkt; vielmehr sind diese Umst344nde nach sicherer Erfahrung gerade besonders geeignet, die Hemmschwelle auch f374r besonders gravierende Gewalthandlungen herabzu-setzen. Anhaltspunkte f374r einen Ausnahmefall, in dem aufgrund schwerster Be-rauschung oder tiefgreifender Bewusstseinsst366rung schon die Erkenntnisf344hig-keit des T344ters beeintr344chtigt ist, sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben. 6 - 6 - Es liegt nahe, dass das Landgericht zu einer anderen Bewertung auch der sonstigen Tatumst344nde gelangt w344re, wenn es die Bedeutung der von ihm als gewichtig angesehenen Indizien zutreffend eingeordnet und beurteilt h344tte. Die Gesamtw374rdigung des Tatrichters, f374r die grunds344tzlich ein der 334berpr374-fung nur eingeschr344nkt zug344nglicher Spielraum besteht, beruht hier auf unzu-treffenden Grundlagen und ist daher insgesamt rechtsfehlerhaft. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben. 7 Ein R374cktritt vom - m366glicherweise - versuchten T366tungsdelikt kommt hier aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gr374nden nach den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht, da es auch bei Annahme eines unbeendeten Versuchs an einem freiwilligen Aufgeben der weiteren Tatausf374h-rung fehlen w374rde. Voraussetzung f374r eine Beurteilung w344ren im 334brigen n344he-re Feststellungen zum R374cktritts-Horizont des Angeklagten, die das Landgericht - aus seiner Sicht konsequent - nicht getroffen hat. 8 Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch die Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimt374cke zu pr374fen haben. 9 Frau VorsRinBGH Fischer Appl Prof. Dr. Rissing-van Saan ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Fischer Cierniak Schmitt
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