BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 577/10 vom 27. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Raub - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 27. Januar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374hlhausen vom 15. Juni 2010 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren Raub unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Sondershausen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachr374ge gest374tzte Revision f374hrt zur Aufhebung im Strafausspruch; im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Die Ausf374hrungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines minderschweren Falls gem344337 247 250 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, halten rechtli-cher 334berpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat zu Lasten der Angeklagten ber374cksichtigt, dass sie "aus eigenem Antrieb" gehandelt habe und nicht etwa 2 - 3 - durch den nicht revidierenden Hauptt344ter zur Beihilfe veranlasst worden sei. Dies stellt einen Versto337 gegen das Verbot der Doppelverwertung gem344337 247 46 Abs. 3 StGB dar. Eine Tatbegehung aus eigenem Antrieb ist das Regelbild der Beihilfe; dieser Umstand darf daher nicht zu Lasten des Gehilfen straferh366hend gewertet werden. Auch die im Rahmen der Gesamtw374rdigung und zu Lasten der Angeklag-ten erfolgte Wertung, schon das Handeln des Hauptt344ters sei nicht als minder-schwerer Fall einzuordnen, stellt sich als rechtsfehlerhaft dar. Bei der Pr374fung des Vorliegens eines minder schweren Falls des Beihilfedelikts darf zwar auch das Gewicht der Haupttat mitber374cksichtigt werden (BGHR StGB 247 250 Abs. 2 Beihilfe 1, BGHR StGB vor 247 1 minderschwerer Fall Gehilfe 2), nicht aber, ob sich das Handeln des Hauptt344ters insgesamt als minderschwerer Fall darstellt, weil insoweit nicht nur die die Tat betreffenden, sondern auch allein die die Person des Hauptt344ters betreffenden Umst344nde im Rahmen der erfor-derlichen Gesamtw374rdigung Ber374cksichtigung finden m374ssen. 3 2. Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung der verh344ngten Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und zur Aufhebung im Gesamtstrafenaus-spruch. 4 Zwar hat das Landgericht den nach 247 27 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB ge-milderten Strafrahmen des 247 250 Abs. 2 StGB (zwei bis elf Jahre und drei Mo-nate) zugrunde gelegt. Doch schon der gemilderte Strafrahmen des 247 250 Abs. 3 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre) w344re f374r die Angeklagte g374nstiger, wobei auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Gesamtw374rdi-gung der Strafrahmen des 247 250 Abs. 3 StGB wegen des - zur Begr374ndung des minderschweren Falles wom366glich nicht ben366tigten - vertypten Strafmilde-rungsgrundes noch einmal herabgesetzt worden w344re. 5 - 4 - Der Senat kann daher schon nicht sicher ausschlie337en, dass der Tatrich-ter unter Zugrundelegung eines anderen Strafrahmens zu einer niedrigeren Einzelfreiheitsstrafe und zu einer insgesamt niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt w344re. Hinzu kommt, dass die Strafkammer auch bei der Strafzumes-sung im engeren Sinne die vorgenannten Umst344nde wiederum strafsch344rfend ber374cksichtigt hat. 6 Da die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechts-fehlerfrei getroffen sind, hat der Senat sie aufrechterhalten. Der zu neuer Ver-handlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann erg344nzende Feststellun-gen treffen. 7 Frau VRinBGH Rissing-van Saan Fischer Appl ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Schmitt Ott
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