ECLI:DE:BGH:2016:310316B2STR577.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 577/15 vom 31. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Besch werdeführe r s am 31. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Juli 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperve r- letz ung, Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen Nötigung verurteilt ist. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergeg en richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Schuldspruchs in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Im Fall I I. 4 . der Urteilsgründe kann die tateinheitliche Verurteilung w e- gen Bedrohung nicht bestehen bleiben . Die Strafkammer hat verkannt, dass die Bedrohung hinter der durch die gleiche Handlung verwirklichten Nötigung z u- rücktritt ( vgl. BGH, Beschluss vom 24. Ja nuar 1990 - 3 StR 477/89, BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; vgl. auch Sinn in Mü nch Ko mm - StGB, 2. Aufl., § 240 Rn. 167, § 241 Rn. 17 mwN). Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Beschränkung des Schuldspruchs im Fall II. 4 . der Urteilsgründe l ässt die maßvolle Einzelstrafe unberührt. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 2 3
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