ECLI:DE:BGH:2016:310316B2STR577.15.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 577/15 vom 31. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Revision der Nebenklägerin M . - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun de s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werdeführer in am 31. März 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Nebenklägerin M . gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen. 2. D ie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Gründe: t- zung, vorsätzlicher Körperverletzung in Ta teinheit mit Nötigung sowie wegen Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgem einer Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulä s- sig ( § 349 Abs. 1 StPO , § 400 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausg e- führt: 1 2 - 3 - "Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Nach § 4 00 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel a n- zufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Ang e- klagte wie hier wegen eines nebenklagefähigen Delikts veru r- teilt worden, dann bedarf die Revision des Nebenklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines N e- be nklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 445/15; Beschluss vom 25. November 2015 - 1 StR 349/15). Diese Voraussetzungen hat die Nebenkl ä- gerin vorliegend nicht erfüllt. Sie hat ihre Revision vielmehr allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen , so das s d ie Revision zu verwerfen ist ." Dem stimmt der Senat zu. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 3
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