ECLI:DE:BGH:2019:230419B2STR577.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 5 77 /1 7 vom 23. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2 01 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13 . Juli 201 7 wird mit der Maßgabe, dass wegen der langen Dauer des Revisionsverfahrens von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein weiterer Monat als vollstreckt gilt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführ er hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg
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