BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 578/08 vom 4. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. August 2008 wird als unbegr374ndet verworfen; je-doch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass nach den Worten "Der Angeklagte ist schuldig der" die Worte "374ber eine Woche dauernden" (Freiheitsberaubung) eingef374gt werden. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht ist in den Urteilsgr374nden zutreffend (247 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB) von einer "qualifizierten" Freiheitsberaubung (UA S. 66) ausgegangen. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend klargestellt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. September 1996 - 1 StR 542/96). 1 Die Annahme des Landgerichts, das den gesamten Tatzeitraum erfas-sende Dauerdelikt der qualifizierten Freiheitsberaubung verklammere s344mtliche vom Angeklagten verwirklichten Tatbest344nde zu einer Tat, begegnet rechtlichen Bedenken. Der Senat schlie337t jedoch aus, dass der Angeklagte durch die An-nahme, alle vom Angeklagten verwirklichten Straftatbest344nde st374nden zueinan-der in Tateinheit, beschwert ist. Ebensowenig ist er dadurch beschwert, dass 2 - 3 - der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des 247 239 b StGB nicht er-wogen hat. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Schmitt
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