BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 578/09 vom 10. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte wegen bewaffneter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) zu der Freiheits-strafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung aus-gesetzt; ferner hat es Rauschgift und einen Baseballschl344ger eingezogen. Hier-gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Re-vision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Um-fang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 2009 zutreffend ausgef374hrt hat, ist es nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts nicht auszuschlie337en, dass sich das Handeln des Angeklagten in einer reinen Kuriert344tigkeit ersch366pft hat. Dies 2 - 3 - ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu werten (vgl. BGHSt 51, 219). Tateinheitlich hierzu verwirklichte der Angeklagte, der in seinem Fahrzeug w344hrend der Fahrt von Holland nach Frankfurt am Main einen Baseballschl344ger griffbereit bei sich f374hrte, den Tatbestand der bewaffne-ten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gem344337 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt. Dem steht 247 265 StPO nicht entgegen; die Tatbestandsalternative der bewaff-neten Einfuhr war bereits in der zugelassenen Anklage aufgef374hrt (vgl. im 334bri-gen zum Verh344ltnis der bewaffneten Einfuhr zum bewaffneten Handeltreiben BGH NStZ-RR 2000, 91; Urt. v. 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02; Beschl. v. 27. Februar 2008 - 2 StR 593/07). Der Strafausspruch kann auch nach der 304nderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall gem344337 247 30 a Abs. 3 BtMG bejaht; es ist von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu f374nf Jahren ausgegangen und hat den Angeklagten hiernach zu der ma337vollen Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bew344hrung verurteilt. Dass es hierbei die Sperrwirkung der h366heren Mindeststrafe des verdr344ngten Tatbe-standes nach 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. BGH NJW 2003, 1679) 374bersehen hat, beschwert den Angeklagten nicht. 3 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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