BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 578/12 vom 21. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdefü hrers am 21. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I . Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Mühlhausen vom 7. August 2012 im Adhäsionsau s- spruch und im Kostenausspruch, soweit der Angeklagte zur Tragung der beson deren Kosten des Entschädigungsver - fahrens verurteilt wurde, aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag der Adhäsionskläger in wird abgesehen. II . Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. III . Der Beschwerdeführer h at die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägt jeder B e- teiligte selbst. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 18 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem 1 - 3 - sexuellen Missbrauch von Kindern und in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn verurteilt, d er Adhäsionsklägerin 6.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab A ntra g- stellung zu zahlen ; hierauf seien " bereits geleistete Zahlungen anzurechnen " . Hiergegen richtet sich die Revision de s Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über den Antrag im Adhäsi onsverfahren; im Übrigen ist es unbegründet im Si n- ne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Ausspruch über den Adhäsionsantrag ist nicht vollstreckbar, weil im Urteilstenor unklar bleibt, welcher Betrag beizutreiben sein soll. Der Angeklagte hat nach den Feststellu ngen Zahlungen erbracht ; es bleibt aber offen, wann und in welchem Umfang dies geschehen und dadurch Erfüllung der Hauptfo r- derung eingetreten ist. Auch die Zinsforderung (zur Höhe der gesetzlichen Ve r- zugszinsen Hartmann NJW 2004, 1358 ff.) lässt sich anhan d des Urteils nicht bestimmen. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Adhäsionsausspruch kommt nicht in Betracht. Von einer Entscheidung hierüber 2 3 - 4 - war deshalb abzusehen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 2 StR 603/ 12). Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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