ECLI:DE:BGH:2018:241018B2STR578.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 578/16 vom 24. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu Ziff er 2 . bzgl. der Verwe rfung nach § 349 Abs. 2 StPO und Zi f- fer 3. auf dessen Antrag und nach Anhörung des Besch werdeführers am 24. Oktober 201 8 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und Abs. 4 , § 354 Abs. 1 analog , § 464 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten vom 2 6. März 2017 auf Wiederei n- setzung in den vorherigen Stand zur Heilung der Mängel einer nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO en t- sprechenden Verfahrensrüge wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Rostock vom 2. Mai 2016 wird mit der Maßgabe verwo r- fen, dass ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt. 3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen. Der Besc hwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter gefährlicher Körperverl etzung in zwei rechtlich zusamme n- treffenden Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Vermummung s- verbot, wegen gefährlicher Körperverletzung in vier rechtlich zusammentreffe n- den Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch verblieb, davon in einem F all auch in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie in allen rechtlich zusamme n- treffenden Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Vermummung s- verbot sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Ve r- stoß gegen das Vermummungsverbot zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn im Adhäsionsve r- n- kläger verurteilt und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsa n- trag abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Verle t- zung formellen und materiellen Re chts gestützten Revision sowie einer gegen die Kostenentscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 26. März 2017 hat er zur Heilung der Mängel einer Verfahrensrüge Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. 1. Das Wi edereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen. Die Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer zunächst vom Verte i- diger nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge widerspräche im Übrigen der Systematik des Revisionsverfahrens. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein formaler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, 1 2 3 - 4 - diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, wü r- de im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer Kraft gesetzt. Da den Angeklagten selbst an dem Mangel regelmäßig keine Schuld trifft, wäre ihm auf einen entsprechenden Antrag hin stets Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1987 1 StR 386/87, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1 ). Dies st ü nde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen ( BGH, Beschluss vom 21. Februar 1951 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; B es chluss vom 27. März 2008 3 StR 6/08 , juris Rn. 5 ). Eine Wiederei nsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in b e- sonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wa h- rung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1993 5 StR 162/93 , BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; B e schluss vom 15. März 2001 3 StR 57/01 , juris Rn. 2 ; Beschluss vom 25. September 2007 1 StR 432/07 , NStZ - RR 2008, 18 ; BGH, Beschluss vom 27. März 20 08 3 StR 6/08 , juris Rn. 6 ; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 44 Rn. 7 ff.). Eine solche Ausnahmesituation liegt im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor. Im Übrigen hätte wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 7. März 2017 zut reffend ausführt die erhobene Rüge, mit der eine Verletzung von § 244 Abs. 4 StPO geltend gemacht wird, selbst wenn sie rechtzeitig for m- gerecht erhoben worden wäre, keinen Erfolg. 2. Die Revision hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n- des anwalts keinen Erfolg , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings gebietet die im Revisionsverfahren zu einer 4 5 - 5 - rechtsstaatswidrigen Verfah rensverzögerung führende Verletzung des B e- schleunigungsgebots die in der Urteilsformel ausgesprochene Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.). Die Gesamtwür digung der Verhältnisse des Einzelfalls ergibt, dass eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, die das Maß des Angemessenen überschreitet. a) Das angefochtene Urteil ist am 2. Mai 2016 ergangen. Bereits am 7. Januar 2016 war der Haftbefehl gegen den Angek lagten aufgehoben worden, so dass dies er sich während des Revisionsverfahrens in Freiheit befand. Die Sache mit einer Revisionsbegründungsschrift im Umfang von 742 Seiten ist am 16. März 2017 mit dem Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesg e- richtshof e ingegangen und wurde dem Berichterstatter am 28. März 2017 zug e- teilt. Hiernach hat der Beschwerdeführer am 3. April 2017 auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts erwidert. b) Bei diesen Abläufen war auch unter Berücksichtigung des großen U m- fangs und de r Schwierigkeit des Prozessstoffs das Revisionsverfahren übe r- durchschnittlich lang. Insoweit ist von einer Verzögerung des Revisionsverfa h- rens von sechs Monaten auszugehen. Dieser Umfang der Verfahrensverzög e- rung ist allerdings nicht mit dem Umfang der zur Kompensation erforderlichen Vollstreckungsanrechnung gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der verhängten (Gesamt - ) Strafe zu betragen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 GSSt 1 /07, BGHSt 52, 124, 14 6 f. ). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erklärt der Senat einen Monat der gegen den Angeklagten ve r- hängten Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt. 6 7 - 6 - 3. Auch die sofortige Beschwerde ist unbegründet, da die angegriffene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht. Schäfer Appl Eschelbach Zeng Grube 8
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