BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 579/05 vom 29. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Fulda vom 15. September 2005, durch den die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen wurde, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Fulda vom 25. Mai 2005 wird als unbegr374ndet verwor-fen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten "unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Fulda vom 17. Februar 2003 (1 Js 14319/02 Ds)" unter Aufl366-sung der dort genannten Gesamtstrafe wegen "gemeinschaftlichen" schweren Raubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-teilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat keinen Er-folg. 2 - 3 - I. Der Beschluss des Landgerichts, durch den die Revision des Angeklag-ten als unzul344ssig verworfen wurde, war aufzuheben, da die Revisionsbegr374n-dungsfrist des 247 345 Abs. 1 StPO nicht vers344umt wurde. Der Wiedereinset-zungsantrag ist daher gegenstandslos. 3 II. Die Revision ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 4 Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: 5 1. Die Gesamtstrafenbildung durch das Landgericht begegnet Bedenken. Wegen des schweren Raubes wurde eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verh344ngt. Die Strafkammer teilt als zur Gesamtstrafenbil-dung heranzuziehende Vorverurteilung die Entscheidung des Amtsgerichts Ful-da vom 17. Februar 2003 mit, wonach der Angeklagte wegen Diebstahls und Hehlerei in zwei F344llen zu einer "Freiheitsstrafe" von sechs Monaten mit Straf-aussetzung zur Bew344hrung verurteilt wurde. Im Tenor der jetzigen Verurteilung wird die "dort genannte Gesamtstrafe" aufgel366st, die H366he der Einzelstrafen wird jedoch nicht wie erforderlich mitgeteilt. Der Senat schlie337t aus, dass hier-von die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten beeinflusst ist. 6 Sollte das Urteil des Amtsgerichts Fulda keine Einzelstrafen enthalten, w344re allerdings eine Gesamtstrafenbildung nicht zul344ssig; es w344re aber ein H344r-teausgleich bei der neuen Strafe vorzunehmen (vgl. BGHSt 43, 34 ff.). Der Se-nat kann im vorliegenden konkreten Einzelfall ausschlie337en, dass der Angeklag-te durch eine nicht ausschlie337bar fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert 7 - 4 - ist. Denn ein h366herer H344rteausgleich als der gew344hrte "Gesamtstrafenrabatt" von drei Monaten Freiheitsstrafe w344re vom Tatrichter mit Sicherheit nicht vor-genommen worden. 2. Der Tatrichter hat rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten gewer-tet, dass er "die Tat unter laufender Bew344hrung aus der Verurteilung des Amts-gerichts Fulda vom 17. Februar 2003 begangen hat" (UA S. 56). Die hiesige Tat wurde jedoch vor jener Verurteilung begangen, weshalb hier auch eine Ge-samtstrafenbildung vorgenommen wurde. Auf dieser fehlerhaften Erw344gung beruht der Strafausspruch aber nicht, da der Angeklagte zur Tatzeit unter lau-fender Bew344hrung aus zwei anderen Verurteilungen stand (vgl. UA S. 11). 8 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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