BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 579/07 vom 20. Februar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Verabredung zu einem Verbrechen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 20. Februar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2007 im Strafausspruch dahingehend gefasst, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. sowie die Revisionen der Angeklagten K. T. und V. T. werden als unbegr374ndet verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die Revisionen der Angeklagten K. und V. T. sind unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, da die 334berpr374fung des Ur-teils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Dasselbe gilt hinsichtlich des Schuldspruchs ge-gen den Angeklagten A. . Dass das Landgericht das von den Ange-klagten verabredete Verbrechen des schweren Raubs fehlerhaft und 374berdies widerspr374chlich den Tatbest344nden des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zugeordnet hat, w344hrend auf der Grundlage der Fest- 1 - 3 - stellungen ein Fall des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB gegeben war, be-schwert die Angeklagten nicht, denn das Landgericht hat die Strafe dem nach 247 30 Abs. 2 i.V.m. 247 49 Abs. 1 StGB nochmals gemilderten Rahmen des 247 250 Abs. 3 StGB entnommen. Der Angeklagte A. ist nach der Urteilsformel zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Be-w344hrung verurteilt worden (UA S. 3), dagegen betr344gt die Strafe nach den Aus-f374hrungen zur Strafzumessung in der Urteilsbegr374ndung ein Jahr und vier Mo-nate unter Strafaussetzung zur Bew344hrung. Weitere Anhaltspunkte daf374r, wel-che der beiden Zahlen vom Landgericht gemeint war, ergeben sich aus dem Urteil nicht. Der Senat hat aus verfahrens366konomischen Gr374nden von einer Zu-r374ckverweisung abgesehen und in entsprechender Anwendung von 247247 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und vier Monate unter Straf-aussetzung zur Bew344hrung festgesetzt. 2 Eine Kostenteilung gem344337 247 473 Abs. 4 StPO hinsichtlich des Angeklag-ten A. ist insoweit nicht veranlasst. 3 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy