BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 580/09 vom 30. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 30. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. Juni 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer als Schwurgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine (erneute) Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge im Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im 334brigen ist sie offensichtlich unbegr374ndet. 1 1. Die Erw344gungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen erheblich verminderter Schuldf344higkeit ausgeschlossen hat, halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Kammer ist - sachverst344ndig beraten - zu der An-sicht gelangt, dass bei dem Angeklagten keine krankhafte seelische St366rung aufgrund seines Alkoholgenusses vorgelegen habe (UA S. 33). Auch sei bei ihm keine Psychose oder psychosomatische St366rung festzustellen gewesen. 2 - 3 - Die schon in einem vorangegangenen Strafverfahren im Jahre 2004 gestellte Diagnose einer kombinierten Pers366nlichkeitsst366rung (ICD-10 F 61.0) mit emoti-onaler Instabilit344t und mangelnder Impulskontrolle, narzisstischen, dissozialen und sadistischen Z374gen und einer Alkoholabh344ngigkeit in einer beginnenden chronischen Phase habe sich erneut best344tigt. Diese St366rung habe sich jedoch nicht in der Tat ausgewirkt (UA S. 35). Bei dem Angeklagten seien zwei Ge-m374tszust344nde zu unterscheiden. Im Zustand seiner Pers366nlichkeitsst366rung handele der Angeklagte in h366chster Erregung mit hoher Impulsivit344t und k366nne seine Verhaltensweisen aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsst366rung nicht steuern. Hiervon sei der Zustand der "sch366nen Stimmung" oder auch des "sch366nen Gef374hls" zu unterscheiden. Es handele sich dabei um einen leichten Rauschzustand, den der Angeklagte gezielt 374ber Stunden und m366glicherweise sogar Tage herbeif374hre, indem er sich, verst344rkt durch Alkohol, in Gewaltfanta-sien ergehe. Kennzeichnend seien massive Gewaltfantasien, die der Angeklag-te sp344testens seit dem 12. Lebensjahr entwickelt habe (UA S. 35). Er habe im Laufe der Zeit gelernt, diesen Zustand immer weiter zu verfeinern und diesen durch entsprechendes Verhalten - verst344rkt durch eine mittelgradige Alkoholi-sierung - regelrecht hervorzurufen. Es handele sich bei dem beschriebenen Zu-stand um einen von dem Angeklagten gezielt gesteuerten Zustand, in dem er sein Verhalten vollst344ndig beherrsche und ohne pathologische Einfl374sse voll schuldf344hig handele. In einem solchen Zustand habe sich der Angeklagte bei der ihm vorgeworfenen Tat befunden (UA S. 36). 2. Diese Begr374ndung tr344gt die Verneinung einer erheblichen Verminde-rung der Steuerungsf344higkeit nicht. Sie ist l374ckenhaft und widerspr374chlich. 3 Nachvollziehbar hat die Strafkammer zwar noch dargelegt, dass bei dem Angeklagten grunds344tzlich zwei Gem374tszust344nde zu unterscheiden seien und er w344hrend der verfahrensgegenst344ndlichen Tat im Zustand der "sch366nen 4 - 4 - Stimmung" gehandelt habe. Dass dieser Zustand weder eine schwere seelische Abartigkeit noch eine tiefgreifende Bewusstseinsst366rung darstellt und auch nicht zu einer relevanten Beeintr344chtigung der Steuerungsf344higkeit gef374hrt haben soll, l344sst sich den Ausf374hrungen des Landgerichts aber nicht (mehr) zweifels-frei entnehmen. Das Landgericht geht auf der Grundlage der sachverst344ndigen 304u337erung ohne weitere Erl344uterung davon aus, dass es sich dabei um einen gezielt gesteuerten Zustand handelt, in dem der Angeklagte sein Verhalten voll-st344ndig beherrsche. Dies liegt angesichts des Umstands, dass Ausl366ser dieses Verhaltens Gewaltfantasien sein sollen, die der Angeklagte situationsbezogen schon in seiner Kindheit entwickelt hat, allerdings nicht auf der Hand. Das Landgericht h344tte sich deshalb zun344chst eingehender damit auseinandersetzen m374ssen, ob die genannten Fantasien den Angeklagten gewisserma337en unge-wollt in bestimmten Situationen "374berkommen" - wof374r unter anderem sprechen k366nnte, dass sie urspr374nglich Reaktion auf Dem374tigungen durch nahe stehende Mitmenschen waren - oder ob er sie - mittlerweile losgel366st von jedem Bezug zu t344glichem Erleben oder dem Konsum von Alkohol - tats344chlich selbst entwickelt. Die Hinweise der Kammer in diesem Zusammenhang, der Angeklagte benutze in bestimmten Situationen sich zurecht gelegte Gewaltszenarien (UA S. 36) und habe es im Laufe der Zeit gelernt, diesen von Gewaltfantasien gepr344gten Zu-stand immer weiter zu verfeinern, entbehren dabei jeder tats344chlichen Grundla-ge und k366nnen vom Revisionsgericht so nicht nachvollzogen werden. Sie ste-hen im 334brigen im Widerspruch zu der an anderer Stelle mitgeteilten Einsch344t-zung des Sachverst344ndigen, der Angeklagte werde weiter von Gewaltfantasien "bestimmt" (UA S. 40). Dies legt vielmehr nahe, dass der Angeklagte sich nicht von sich aus gezielt Gewaltszenarien ausmalt, sondern diesen jedenfalls auch unfreiwillig ausgesetzt ist. Unabh344ngig davon, ob die Gewaltfantasien heute noch immer eine nicht gesteuerte Reaktion auf Erlebtes sind oder sich im Sinne der Herbeif374hrung 5 - 5 - eines "sch366nen Zustands" verselbst344ndigt haben, h344tte sich die Kammer weiter der Frage stellen m374ssen, ob und welche Mittel der Angeklagte zur Verf374gung hat, mit diesen einmal aufgekommenen Fantasien umzugehen, ob er also un-eingeschr344nkt in der Lage ist, mit seinen Fantasien auch ohne Begehung ge-waltbesetzter Straftaten zurechtzukommen. Ohne n344here Erl344uterung geht das Landgericht davon aus, dass er trotz Gewaltfantasien sein Verhalten vollst344ndig beherrschen k366nne. Daf374r k366nnte zwar sprechen, dass in der Vergangenheit schon das Ausmalen der Gewalt-szenarien zu dem offenbar angestrebten und erl366senden "Gef374hl der Beruhi-gung, Entspannung und Befriedigung" gef374hrt hat, es also einer tats344chlichen Umsetzung der eigenen Gewaltgedanken hierf374r nicht bedurfte. Zu ber374cksich-tigen sind aber auch die progrediente Entwicklung seiner Fantasien, die schlie337-lich bereits zur T366tung von Menschen gef374hrt hat, sowie der Umstand, dass zur Beherrschung der Fantasien bereits - erfolgreich - Medikamente eingesetzt worden sind, die zum Nachlassen zuvor vorhandener T366tungsfantasien gef374hrt haben (UA S. 40). Dies weist zumindest darauf hin, dass es sich beim Umgang mit diesen Fantasien nicht allein um vom Angeklagten steuerbare Vorg344nge, sondern um eine psychische Erkrankung handeln k366nnte, die sich - unter zu-s344tzlicher Ber374cksichtigung der alkoholbedingten Enthemmung des Angeklag-ten - auf die Frage seiner Steuerungsf344higkeit im Sinne von 247 21 StGB ausge-wirkt haben k366nnte. Dem st374nde im 334brigen auch nicht entgegen, dass der An-geklagte - wie die Kammer festgestellt hat (UA S. 20, 36, 41) - seinen "sch366nen Zustand" ausgekostet und ausgelebt hat. Denn dies besagt noch nichts dar-374ber, ob er in der Tatsituation noch uneingeschr344nkt in der Lage war, sein Ver-halten zu steuern. Dies gilt um so mehr, als einige Bemerkungen des Angeklag-ten und auch sein Verhalten w344hrend und nach der Tat (etwa Streicheln des Kopfes des Opfers mit einem leichten L344cheln und den Worten "Du bist ein Gu- 6 - 6 - ter") nicht ohne Weiteres die Einsch344tzung tragen, er genie337e es voller "Wol-lust", sein Opfer zu qu344len und zu dem374tigen. 3. Die l374ckenhaften und widerspr374chlichen Erw344gungen des Landge-richts f374hren zur Aufhebung des Strafausspruchs. Aber auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben. Die Ermessensentschei-dung der Kammer nach 247 66 Abs. 3 StGB ist wesentlich von Erw344gungen zu den Gewaltfantasien des Angeklagten und seinem gef374hllos in die Realit344t um-gesetzten Ausleben seines sch366nen Gef374hls gepr344gt (UA S. 41). Es l344sst sich nicht ausschlie337en, dass eine andere Beurteilung der Fantasienwelt des Ange-klagten in einem neuen Verfahren, insbesondere auch unter Ber374cksichtigung der schon bestehenden Anordnung von Sicherungsverwahrung, zu einem an-deren, f374r den Angeklagten g374nstigeren Ergebnis f374hren k366nnte. 7 Dagegen wird der Schuldspruch von den festgestellten M344ngeln der Ent-scheidung nicht ber374hrt. Der Senat schlie337t aus, dass ein neues Tatgericht - auch bei nahe liegender Einschaltung eines anderen Sachverst344ndigen - zu einem Ausschluss der Schuldf344higkeit des Angeklagten gelangen k366nnte. 8 Rissing-van Saan Fischer Appl Krehl Eschelbach
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