BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 580/10 vom 22. Juni 2011 Nachschlagewerk: ja BGHR: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja HeilprG § 5 Unter die strafbewehrte Erlaubn ispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG fallen nur solche Behandlungen, die gesundheitliche Schäden verursachen können. Bei dem Straftatbestand des § 5 HeilprG handelt es sich um ein potentielles Gefährdungsd e- likt, bei dem nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Ei n- tritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand gehört. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - 2 StR 580/10 - Landgericht Frankfurt am Main in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2011, an der tei l genommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsi t zender und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Richterin am Amtsgericht als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Frank furt am Main vom 15. Juni 2010 wird als unb e- gründet verworfen . 2. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Ange klagte wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde in elf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen veru r- teilt und in weiteren 20 Fällen freigesprochen. Die gegen ihre Verurteilung g e- richtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat keinen E r- folg. I . Nach den Feststellungen des Landgerichts führte die Angeklagte in i h- rer Wohnung Behandlungen nach der sog. Synergetik - Methode durch. Nach der dieser M ethode zugrunde liegenden Lehre lassen sich bei den zu beha n- delnden Klienten in Tiefe nentspannun g innere Bilder bearbeiten. Hierd urch so l- len unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte aufgearbeitet werden und auf ne u- ronaler Ebene eine Hintergrundauflösung von Krankheiten erfolgen. Um Ku n- den zu gewinnen , wandte sich die Angeklagte mit einer ei genen Internetseite und mit Flyern u.a. an Menschen mit Ängsten, Depressionen, Traumata und weiteren psychischen Problemen. In ihrem Informationsmaterial erläuterte die Angeklagte z ur Methode der Synergetik, dass dies e die wirkungsvollsten A s- pekte anderer Therapieformen einbeziehe, und nannte beispielhaft neben a n- 1 2 - 4 - deren auch die psychotherapeutische Methode des katathymen Bilderlebens. Bei ihr en Therapiesitzungen gelangten die Klienten in einen Zustand hypnoid verminderten Bewusstseins , und sie erlebten Gedä chtnisbilder, die sie der A n- geklagten mit den damit verbundenen Gefühlen beschrieben. Während der mitunter von Affektzuständen begleiteten Behandlung wurden die Klienten tei l- weise mit belastenden Erinnerungen konfrontiert. Eine Besprechung zwischen der Ang eklagten und ihren Klienten über das zuvor Erlebte fand im Einzelnen nicht statt. Für ihre Behandlungen, die sie auch zu Heilzwecken ausüben wol l- te, besaß die Angeklagte keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Sie wusste, dass die Ausübung von Heilku nde erlaubnispflichtig ist, und war da r- über informiert, dass aufgrund mehrerer Verbotsentscheidungen verschiedener Gesundheitsämter auf verwaltungsgerichtlicher Ebene über die Einordnung der Synergetik - Therapie als Ausübung der Heilkunde gestritten wurde. Elf Klienten suchten die Angeklagte mit Krankheiten bzw. Leiden auf, deren Besserung sie sich erhofften. In neun dieser elf der Verurteilung zugrunde liegenden Behan d- lungsfälle hatten die behandelten Personen psychische Leiden; zwei der b e- handelten Persone n litten unter körperlichen Krankheiten. Bei keiner dieser Personen wurden durch die Behandlung, die einer konfrontativen Psychother a- pie entsprach, gesundheitliche Schäden verursacht. A llerdings hat das Landg e- richt in sämtlichen elf Fällen die Gefahr einer unmittelbaren Gesundheitsb e- schädigung angenommen . II. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat k einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die rechtsfe h- lerfrei getroffenen Feststellungen tragen de n Schuldspruch. 1. Gemäß § 5 Abs. 1 HeilprG ist strafbar, wer ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG zu besitzen, die Heilkunde ausübt. Ausübung der Heilkunde ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs - oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Kran k- 3 4 - 5 - heiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen . Wegen der mit dem Erlau b- niszwang verbundenen Beschränkung des Grundrecht s der Berufs freiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwa l- tungsg e richts eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung dieses Begriffs geboten ; d anach fallen nur solche Behandlungen unter die Erlaubni s- pflicht, die gesundheitliche Schäden verursachen können , wo bei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht aus reicht (vgl. BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 311; BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09, NVwZ - RR 2011, 23 , zur Erlaubnispflicht der Synergetik - Therapie ). M it dieser Auslegung , nach der allein das Gefährdung s- potential der in Rede stehenden Tätigkeit geeignet ist , die strafbewehrte E r- laubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen (vgl. auch BVerfG, B e- schluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW - RR 2004, 705 - " Geistheiler " ; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - " Wunder - heiler " ) , soll de ren Gesetzeszweck Rechnung getragen werden , der Bevölk e- rung einen ausreichenden S chutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen du rch U n berufene zu geben (vgl. zum Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85 , BVerfGE 78, 179, 194; BVerfG, Be schluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO ) . D ie einschränkende Auslegung d es von der primären öffentlich - rechtlichen Verhaltensnorm in § 1 HeilprG verwendeten Begriffs " Ausübung der Heilkunde " ist auch für die akzessorische strafrechtliche Beurteilung von Hei l behandlungsfällen nach § 5 HeilprG maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO ) und wird seit längerem auch in der Rech t sprechung der Strafgerichte vertreten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1981 - 1 StR 220/81, NStZ 1981, 443; BayObLG, NStZ 1982, 474; NStZ - RR 2000, 381; OLG Koblenz, NStZ 1987, 468 ; noch offen gelassen von BGH, Ur teil vom 13. Septemb er 1977 - 1 StR 389/77, NJW 1978, 599). Danach handelt es sich bei dem Straftatbestand des § 5 HeilprG im Hinblick auf das Erfordernis ne n- 5 - 6 - nenswerter mittelbarer oder unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen als ung e- schriebenes Tatbestandsmerkmal de r Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG um ein potentielles Gefährdungsdelikt. Bei dieser Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte gehört nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Eintritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand (vgl. allgemein zum Typus des potentiellen Gefährdungsdelikts BGHSt 46, 212 , 218 ; BGH, Urteil vom 25. März 1999 - 1 StR 493/98, NJW 1999, 2129; Fischer, StGB 58. Aufl., V or § 13 Rn. 1 9 mwN ; s. auch zur systema tischen Einordnung der G e fährdungseignung einer das Leben gefährdenden Behandlung bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB , Fischer, aaO, § 224 Rn. 12 ). Der Tatrichter hat dabei zu pr ü- fen, ob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung der konkreten Ta t- umstände g efahrengeeignet ist. Für den Schuldspruch war es in objektiver Hinsicht damit erforderlich und ausreichend, dass die von der Angeklagten angewandte Therapie form nach einer ex ante - Betrachtung in jedem einzelnen Fall geeignet war, die G e- sundheit ihrer P atienten nennenswert zu schädigen. Ob sich diese potentielle Gesundheitsgefährdung in einzelnen Fällen konkretisiert oder gar realisiert ha t- te, war nur für den Strafausspruch bedeutsam. 2. Das Landgericht ist in den elf der Verurteilung zugrunde liegende n Fä l len rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis erlangt, dass die von der Angeklagten bei diesen Patienten jeweils durchgeführ te Behandlung als Ausübung der Hei l- kunde anzusehen ist , bei deren Anwendung eine hinlängliche Wahrscheinlic h- keit unmittelbarer Gesundhei tsgef a hr en bestanden hat. a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat die Synergetik - Therapie als eine Art Psychotherapie beurteilt und dies tragfähig damit begrü n- det, dass s ie neben suggestiven Elemente n , wie sie bei ein er Hypnosetherapie oder beim autogenen Training eingesetzt w ü rden, auch psychoanalytische Elemente auf weise , indem abgespaltene Persönlichkeitsanteile bewusst g e- 6 7 8 - 7 - macht und so wieder in die Persönlichkeit integriert w ü rden. Wiederzufinden sei auch das psychoanalytische und psychotherape utische Prinzip des Wiedere r- lebens traumatischer Erfahrungen. Die Synergetik - Therapie entspreche vor allem der anerkannten psychotherapeutischen Methode des katathymen Bilde r- lebens. Dabei nutze der Therapeut Schlummerbilder, wie sie spontan auch in der Ein schlafphase auftauchen. Der entspannte Klient werde ermuntert, Bilder auftauchen zu lassen, um unbewusste Konflikte symbolisch aufzuarbeiten. Weiterhin hat die Strafkammer Psychotherapie zutreffend als Ausübung der Heilkunde i.S.v. § 1 Abs. 2 HeilprG an gesehen und sich dabei auf die hie r- zu grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Februar 1983 - 3 C 21/82, BVerwGE 66, 367 = NJW 1984, 1414) gestützt ( vgl. auch BVerfG, Beschluss v om 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85 , BVerfGE 78, 179; BayObLG, NStZ 1982, 474). Der danach für ps y- chother a peutische Tätigkeiten bestehende Erlaubnisvorbehalt nach § 1 Abs. 1 HeilprG ist auch durch das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 nicht entfallen, sondern n ur für den durch die App robation als Psychologischer Ps y- chother a peut abgedeckten Bereich gegenstandslos geworden. Denn n ach der Gesetzesbegründung sollte durch das Psychotherapeutengesetz das im Übr i- gen unberührt bleibende Heilpraktikergesetz insoweit erweitert werden, als n e- ben Ärzten und Heilpraktikern auch den Angehörigen der neuen psychother a- peutischen Heilberufe eine eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde i n- nerhalb des durch ihre Approbation abgedeckten Bereichs gestattet wurde (vgl. BT - Drucks. 13/8035, S. 15 Rn. 15) . Au sdrücklich festgehalten wurde in den Gesetzesmaterialien, dass das Verbot der unerlaubten Ausübung der Heilku n- de und die Strafvorschrift des § 5 HeilprG fortg e lt en soll , soweit es um heilkun d- liche Tätigkeiten außerhalb der durch das Psychotherapeutengesetz es gerege l- ten Psychotherapie geh t. Danach handelt auch nach Inkrafttreten des Psych o- therapeutengesetzes rechtswidrig und macht sich strafbar, wer ohne Approb a- tion als Arzt oder als Psychotherapeut Psychotherapie betreibt, wenn er nicht 9 - 8 - im Besitz einer Heil praktikererlaubnis ist ( vgl. zur unveränderten Strafbarkeit eines unerlaubt psychotherapeutisch Tätigen auch BVerwG, Urteil v om 28. November 2002 - 3 C 44/01 , DVBl. 2003, 677). b) Die Feststellung der Strafkammer, dass bei Anwendung der Syner - getik - T he rapie durch die Angeklagte die erforderliche hinlängliche Wahrschei n- lichkeit unmittelbarer Gesundheitsgefährdung bestand (vgl. UA S. 9, 20, 28), ist im Ergebnis in sämtlichen der abgeurteilten Behandlungsfälle nicht zu bea n- standen. aa) Die Strafkammer h at auf der Grundlage eines Sachverständigengu t- achtens nachvollziehbar dargelegt, dass die Synergetik - T herapie eine konfro n- tative Psychotherapie - Methode darstelle, die sich für bestimmte psychisch kranke Menschen nicht eigne. Bei Personen, die sich bereits in einem verä n- derten Bewusstseinszustand mit verminderter Realitätskontrolle befänden, könne das katathyme Bilderleben, das mit einer solchen Therapie verbunden sei, zur Auslösung regressiver Prozesse und zum Auftreten von Dekompens a- tionen führen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen waren in dessen langjähriger Berufspraxis solche Fälle mehrfach aufgetreten. Zu dem Patientenkreis, bei dem eine Synergetik - T herapie kontraindiziert ist , zählen nach den Feststellungen des Landgerichts neben Personen, die z u- nächst Psychopharmaka benötigen, um therapiefähig zu werden, auch Me n- schen mit (latenten) Psychosen oder Borderlinestörungen. Ob ein Patient zu dem Kreis von Personen zählt, bei dem die Gefahr der Verursachung psych i- scher Dekompensationen besteht, l ässt sich jedenfalls ohne entsprechende medizinische bzw. psychotherapeutische Kenntnisse nicht zuverlässig beurte i- len. Es mag zwar sein, dass etwa auch eine Befragung des Patienten durch eine insoweit nicht ausgebildete Person, etwa zur Krankheitsvorgesch ichte und zu eingenommenen Medikament e n, Aufschlüsse über gewisse Kontraindizi e- rungen geben kann. Es liegt aber auf der Hand, dass dadurch allein nicht alle 10 11 12 - 9 - eine Behandlung ausschließenden Krankheitsbilder aufgespürt werden kön n- ten, die wie (latente) Psych osen oder auch Borderlinestörungen für einen Laien nicht ohne W eiteres erkennbar sind. Insoweit stellt schon - unabhängig davon, ob es sich bei de m zu behandelnden Patient en um eine Person handelt, bei der tatsächl ich ein solches Risiko besteht - die Gefah r des Nichterkennens einer das katathyme Bilderleben kontraindizierenden psychischen Krankheit und die daran anschließende unmittelbare Verursachung einer psychischen Deko m- pensation ein nennenswertes potentielles Risiko bei der Anwendung dieser oder einer damit vergleichbaren psychotherapeutischen Methode dar. Diese Gefahr lässt sich nur ausräumen, wenn die Behandlung durch einen Therape u- ten durchgeführt wird, der über eine entsprechende ärztliche oder psychother a- peutische Qualifikation oder über eine Ausb ildung nach dem Heilpraktikerg e- setz v erfügt (s. dazu näher unten II. 3 . ). Nur dann ist entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes, der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz vor G e sundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben, gewährleistet, dass die Ther apie nur zur Anwendung kommt, wenn das Vorliegen relevanter psych i- scher Vorerkrankungen ausgeschlossen ist. Da die Angeklagte, die im Übrigen keine ausführlichen Vorgespräche mit ihren Patienten führte und insoweit nicht einmal bemüht war, deren Krankheits vorgeschichte aufzuklären, über eine en t- sprechende Qualifikation nicht verfügte, war danach in sämtlichen Behan d- lungsfällen die erforderliche unmittelbare Gesundheitsgefährdung gegeben, ohne dass es auf das Vorliegen einschlägiger Krankheiten im Einzelfall noch ankäme. bb) Soweit das Landgericht darüber hinaus bei der von der Angeklagten durchgeführten Behandlungsmethode einer sog. " Innenweltreise " die weitere Gefahr gesehen hat, dass der Patient tiefer in einen regressiven Zustand verfa l- le und dies nach teilige gesundheitliche Folgen habe, wenn die durch die Synergetik - Therapie ausgelösten regressiven Prozesse nicht in einem G e- spräch verarbeitet würden (UA S. 22, 23), kommt es darauf für die Strafbarkeit 13 - 10 - der Angeklagten konstitutiv nicht mehr an . A uch in soweit wohnte allerdings i h- rer B e handlung, an deren Ende keine nachbereitende Besprechung über das zuvor Erlebte stand, die Eignung inne, gesundheitliche Schädigungen hervorz u- rufen. Dabei besteht die Gefahr einer Vertiefung regressiver Prozesse nicht nur b eim Wiedererleben traumatischer Erlebnisse (wie in den Fällen II. 5 und II. 6 der U r teilsgründe), sondern auch hinsichtlich des psychoanalytischen Elements der Konfrontation, die sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf die Vorstellung innerer Bil der bezieht (UA S. 8, 20), mit denen abgespaltene Pe r- sönlichkeitsbilder bewusst gemacht werden sollen. Danach kann die Methode des Bildererlebens auch ohne das W iedererleben eines Traumas regressive Prozesse auslösen, die in jedem Fall gesprächsweise verar beitet werden mü s- sen, um unmittelbare Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Dabei liegt es im Übrigen - obwohl sich die Kammer dazu nicht verhält - nahe, dass ein solches Gespräch auch nur von einem Therapeuten durchgeführt werden kann, der über eine entsprech ende Ausbildung verfügt. 3. Der Einwand der Revision, dass eine Erlaubnispflicht hier unter B e- rücksichtigung der R echt spr echung des B undesv erf assungsgerichts zu r Hei l- behandlung von Geist - bzw. Wunderheilern durch Handauflegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW - RR 2004, 705 - " Geist - heiler " ; Beschlus s vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - " Wu n derheiler " ) unverhältnismäßig sei , da einer Gesundheitsgefahr auch durch gewerberechtliche Auflagen , die lediglich die Behand lung bestimmter , mit G e- sundheitsgefahren verbundener Vorerkrankungen ausschließt, begegnet we r- den könne , verfängt nicht . Einerseits sind die in Rede stehenden Fälle des Handauflegens eines Wunderheilers, dessen spirituell wirkende und auf rituelle Heilung zielende Tätigkeit das Bundesverfassungsgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt mittelbarer Gesundheits gefährdung durch Verzögerung ärztl i- cher Hilfe zu prüfen hatte , nicht mit den hier zu beurteilenden Fällen einer ps y- chotherapeutische n Behandlung vergle ichbar ; d enn von der Behandlungsm e- 14 - 11 - thode der Angek lagten gehen die beschriebenen unmittelbaren Gefahren aus und die ihr zugrunde liegende Lehre erhebt nach den Feststellungen des Lan d- gerichts den Anspruch, eine alternative, naturwissenschaftlich begründete Th e- rapieform neben schulmedizinischer Behandlung von Krankhe i ten zu sein. Zum anderen würde eine gewerberechtliche Untersagung von Behandlungen b e- stimmter Vorerkrankungen deren Erkennung voraussetzen, die entsprechende medizinische bzw. psychologische Kenn tnisse erfordern würde . Die erforderl i- chen Grundkenntnisse, ob eine Heilmethode gefahrlos angewe n det werden kann oder die Grenzen der Fähigkeiten des Anwenders überschritten sind, werden neben der nötigen charakterlichen Zuverlässigkeit gerade durch die Ü b erprüfung vor Erteilung einer Heilpraktike r erlaubnis sichergestellt. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilprakt i kergesetz (zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002, BGBl. I S. 4456) wird die Heilpraktikererlaub nis nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesun d heitsamt ergibt, dass die Au s übung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde. Dabe i sind Grundkenn t- nisse von psychischen Krankheiten , die für d e ren Diagnose und Therapie e r- forderlich sind, Gegenstand sowohl ein er allgemeinen als auch e i n er auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Überprüfung (vgl. etwa Ziff. 6, 7 und 8.2 der Richt linien des Hess. Sozialministeriums zur Durc h führung des HeilprG vom 11. Juli 2007, Hess. StAnz. 2007, S. 1495). Dementsprechend ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über mehrere Untersagungsb e scheide, mit denen u.a. dem Begründer der die selbstä ndige Ausübung der S y nergetik - Therapie als unerlaubte Ausübung der Heilkunde untersagt worden war, diese Einordnung als verhältnismäßige r Eingriff in die Berufsfreiheit angesehen wo r- den , da kein gleich geeignetes milderes Mittel ersichtlich sei (BVerwG, Ur teil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09, NVwZ - RR 2011, 23) . Dass weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine erfolgreiche Ausbildung nach der Bu n- desärzteordnung oder dem Psychotherapeutengesetz erlangt werden können, - 12 - macht die Erlaubnispflicht nach de m Heilpraktikerg e setz nicht ungeeignet. D er strafbewehrte Erlaubnisvorbehalt ist jedenfalls g e eignet, die vom Landgericht festgestellten von der Synergetik - Methode ausgehenden Gefahren zu verri n- gern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. August 2010, aaO ) . 4 . Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet schließlich die von der Revision gerügte Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe. Zwar hat die Strafkammer bei ihren diesbezüglichen Ausfü h- rungen nicht ausdrücklich festgestellt, d ass sich der bedingte Vorsatz der A n- geklagten , wie es die Einstufung des Straftatbestands des § 5 HeilprG als p o tentielles Gefährdungsdelikt erfordert, auch auf die Eignung der Synergetik - Therapie bezog, bei Menschen mit psychischen Leiden gesundheitliche Sch ä- den hervorzurufen. Die Angeklagte kannte nach den Feststellungen jedoch sämtliche tatsächlichen Umstände, aus denen sich die potentielle Gesun d- heitsgefährdung ihrer Patienten ergab. Die Gefährdungseignung , d ie mit der von ihr angewendeten Methode verb unden war, l iegt hier auf der Hand. Es e r- scheint auch aus der Laiensphäre einsichtig, dass die bei ihrer Behandlung b e- absichtigte " Innenweltreise " und die damit verbundene Konfrontation mit unve r- arbeiteten Erlebnissen und Konflikten auch wegen der hierdurc h mitunter au s- gelösten Affektzustände insbesondere für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen gefährlich sein können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. August 2010, aaO) , die entstehenden regressiven Prozesse aber auch schon bei Pat i- enten mit sonsti gen Leiden die Gesundheit gefährden können . Dies e Einsicht lag für die Angeklagte umso näher , als ihr nach den Feststellungen des Lan d- gerichts die Verbotsentscheidungen verschiedener Gesundheitsämter bekannt war en, sie sich als Mitglied des Berufsverbands der Synergetiker aktiv am Kampf gegen eine Untersagung der Synergetik - Therapie beteiligte und an Diskussionen um die Erforderlichkeit einer Heilpraktikererlaubnis teilnahm (UA S. 5, 7, 15) . Einer näheren Erörterung, dass die Angeklagte das Gefäh r- 15 - 13 - dungspote ntial ihrer Behandlungsmethode, das deren Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG begründete, billigend in Kauf nahm, bedurfte es daher nicht. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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