ECLI:DE:BGH:2017:260417U2STR580.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 580/16 vom 26 . April 201 7 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 5. April 201 7 in der Sitzu ng a m 26. April 2017 , an de nen teilg e- nommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr . Krehl als Vorsitzender , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Zeng , Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger in der Verhandlung , Justizangestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen v om 29. September 2016 mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die der Nebenklägerin hierdurch entstan denen no t- wendigen Auslagen , an eine andere Strafkammer des Lan d- gerichts zurückverwi e sen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Ta t- einhe it mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen exhibitionistischer Handlungen in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren veru r- teilt und Führungsaufsicht angeordnet. Von acht weiteren Fällen der exhibiti o- nistischen Handlungen hat es den Angeklagten freigesprochen. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Tei l- erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1 - 4 - I. Das Landgericht h at folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Spätestens seit Karneval 2015 hielt sich der Angeklagte wiederholt in der Wohnung der Zeugin N . , seiner damaligen Freundin, auf. Mitte August 2016 (richtig: 2015) zog er vollständig bei der Ze ugin ein. In dem Haushalt der Zeugin N . lebte auch deren am 10. Juli 1988 (richtig: 1998) geborene Tochter , die Nebenklägerin G . . 1. Von März 2015 bis 11. April 2016 entblößte der Angeklagte in insg e- samt 22 Fällen vor der Geschä digten sein Geschlechtsteil in der Absicht, sich hierdurch oder durch de ren Reaktion s exuell zu erregen . Die Vorfälle trugen sich jeweils im Wohnzimmer oder der Küche der Wohnung der Zeugin N . zu . Die Nebenklägerin nahm das Geschlechtsteil des A ngeklagten - wie von diesem beabsichtigt - jeweils wahr und war von de ssen Verhaltensweise angeekelt. 2. Im September 2016 (richtig: 2015) hielten sich der Angeklagte, die Zeugin N . und die Geschädigte gemeinsam in der Wohnung der Zeugin N . auf. Als der Angeklagte - wie bereits bei früheren Gelegenheiten - ankündigte, sie "packen" zu wollen, scherzte die Nebenklägerin entgegen früh e- ren Gelegenheiten nicht zurück, sondern erklärte dem Angeklagten, als dieser auf sie zuging, dass er sie nic ht anfassen solle. Obwohl er den entgegenst e- henden Willen der Geschädigten erkannte, fasste der Angeklagte sie an den Hüften, woraufhin die Geschädigte ihn nochmals aufforderte, sie loszulassen und gleichzeitig versuchte, sich aus dem Griff zu befreien. Um dies zu verhi n- dern, packte er noch fester zu, wobei die Geschädigte nicht unerhebliche Schmerzen im Hüftbereich erlitt und zu weinen begann. Der Angeklagte ließ dennoch nicht los. Schließlich ge riet die Geschädigte in dem Bemühen, in eine 2 3 4 5 - 5 - Schutzhaltung zu kommen , unter dem Druck des Angeklagten zu Boden. Auch a uf die Intervention der Zeugin N . , ihr Kind loszulassen, ließ der Ange - klagte nicht ab. Er führte vielmehr in sexuell motivierter Absicht seine Hände Richtung Oberkörper der Geschädigten, wobe i er mit einer Hand ihr T - Shirt von unten unter ihren B üstenhalter schob, so dass sich dieses nunmehr zwischen ihrer linken Brust und seiner Hand, welche unter den B üstenhalter geglitten war und auf ihrer linken Brust lag, befand. In dieser Position hielt der Angeklagte die linke Brust der Geschädigten für einige Augenblicke fest. Erst auf Drohung der Geschädigten, Anzeige zu erstatten, ließ er von dieser ab. 3 . Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht hinsichtlich aller dem Angeklagten zur Last gelegten Taten unter and e rem straferschwerend b e- rücksichtigt, dass dieser eine Vielzahl von Taten über einen langen Zeitraum hinweg begangen und hierdurch ein Klima " sexueller Übergriffigkeit " geschaffen ha be , in dem sich die Nebenklägerin zunehmend unwohl gefühlt ha be . II. Die Revision des Angeklagten ist zum Teil be gründet. 1. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuldspruch hat keinen Rechtsfe h- ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der näheren Erörterung bedarf lediglich der Schuldspruch wegen s exue l- ler Nötigung . a) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB gewertet hat, ohne dies näher in der rechtlichen 6 7 8 9 10 - 6 - Würdigung zu erörtern. Die im Rahmen der Rangelei mit der Nebenklägerin erfolgte Berührung ihrer Brust ist ohne Zweifel eine sexuelle Handlung, die auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB überschritten hat. Als erheblich in diesem Sinne sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmb a- re Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts b e- sorgen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. September 1980 - 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336 , 338; vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, NJW 1992, 324 f., insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 38, 68; vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269 , 270 ; Senat, Urteil vom 21. September 2016 - 2 StR 558/1 5 , NStZ - RR 2017, 43 , 44 ). Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (BGH, Urteile vom 24. September 1980 - 3 St R 255/80, BGHSt 29, 336 , 338 ; Senat, Urteil vom 3. April 1991 - 2 StR 582/90, BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 4; BGH, Urteil vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, NJW 1992, 324, 325; Senat, Urteil vom 6. Mai 1992 - 2 StR 490/91, BGHR § 184c Nr. 1 StG B; Erheblichkeit 6; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269, 270; Senat, U r- teil vom 21. September 2016 - 2 StR 558/1 5 , NStZ - RR 2017, 43 , 44 ; Lac k- ner/Kühl/Heger, 28. Aufl., § 184g Rn. 5; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, § 184g Rn. 7; differenzierend SSW - StGB/Wolters, 2. Aufl., § 184g Rn. 9 f.). Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass die an der Geschädigten vorgenommene Handlung nicht nur in einer flüchtigen oder "z u- fä l ligen " Berührung bekleideter Körperregionen , so ndern in einem sexuell mot i- vierten Übergriff bestand, bei dem der Angeklagte eine Hand mit dem T - Shirt unter ihr en Büstenhalter schob und ihre Brust für einige Augenblicke festhielt . 11 12 - 7 - Einer Erörterung der Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle durch die Strafkammer bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. b) Die Gesetzesänderungen durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbesti m- mung - vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geben keinen Anl ass zu einer für den Angeklagten günstigeren Bewertung als milderes Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB. Die Einführung eines Auffangtatbestands für belästigend wirkende kö r- perliche Berührungen in sexuell bestimmter Weise in § 184i Abs. 1 StGB wirkt sic h nicht auf die Auslegung des Begriffs der Erheblichkeit in § 184h Nr. 1 StGB aus (anders aber El - Ghazi, ZIS 2017, 157, 160 f.; Lederer, AnwBl. 2017, 514, 517 f.). Der Gesetzgeber bezweckte mit der Einführung des § 184i StGB nicht, bisher von § 184h Nr. 1 StGB aF erfasste Verhaltensweisen aus dem Schutzb e- reich herauszulösen und diese nunmehr nur noch unter den dort genannten Voraussetzungen in § 184i StGB unter Strafe zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 574/16) . Ziel der Neuregelung war es vielmehr, bisher strafrechtlich nicht erfasstes Verhalten auch unterhalb der Schwelle des § 184h Nr. 1 StGB zu p ö nalisieren (BT - Drucks. 18/9097 S. 30 ). 2 . Hingegen hält der Rechtsfolgen ausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Rechtsfehlerh aft hat d as Landgericht im Rahmen der Erörterung der straferschwerenden Gesichtspunkte keine tatbezogene individuelle Strafz u- messung vorgenommen , sondern betreffend aller Taten zu Lasten des Ang e- klagten gewertet, dass er eine Vielzahl von Taten über einen langen Zeitraum hinweg begangen und hierdurch ein Klima sexueller Übergriffigkeit geschaffen ha be , in dem sich die Nebenklägerin zunehmend unwohl gefühlt habe. Aus den 13 14 15 16 - 8 - bisherigen Feststellungen ergibt sich nicht, dass das durch das Landgericht bemühte " Kli ma sexueller Übergriffigkeit " bereits bei Begehung der ersten Tat vorgele gen hat. D ie Strafkammer geht vielmehr davon aus, dass der Angekla g- te dieses erst durch sein Verhalten im Laufe der Zeit geschaffen hat. Ist das Klima sexueller Übergriffigkeit Folge aller oder einiger Taten, so kann dieses dem Angeklagten nur im Rahmen der Gesamtstrafenbildung oder nur in diesen Fällen, für die es festgestellt wurde, angelastet werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 201 4 - 2 StR 574/13, NStZ 2014, 70 1 ; Beschluss vom 1 2. April 2016 - 2 StR 483/15). Auch dass die Taten sich über einen langen Zeitraum erstreckten, durfte nicht bei der Zumessung der Einzelstrafen zu Ungunsten des Angeklagten b e- rücksichtigt werden. Dass einer ersten oder zweiten Tat weitere nachgefolgt sind, ist regelmäßig für deren Unrechtsgehalt ohne strafzumessungsrelevante Bedeutung. Dies mag anders sein, wenn von vornherein eine Mehrzahl von T a- ten geplant ist und darin die nach § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigungsfähige "rechtsfeindliche Gesinnung" d es Täters zum Ausdruck kommt (Senat, B e- schluss vom 12. April 2016 - 2 StR 483/15, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatu m- stände 23, mwN; Fischer, StGB, 64. A ufl., § 46 Rn. 34a ). Entsprechende Fes t- stellungen hat das Landgericht jedoch nicht getroffen. 17 - 9 - Dies führt zur Aufhebung aller Einzelstrafen und bedingt den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafzume s- sung auf diesem Rechtsfehler beruht. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs konnte auch die Anordnung der Führungsaufsicht ge mäß § 68 Abs. 1 StGB ke i- nen Bestand haben. Krehl Eschelbach Zeng Wimmer Grube 18
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