BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 58/09 vom 25. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. M344rz 2009 gem344337 247247 206 a, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Limburg an der Lahn vom 29. Oktober 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344l-len II 12 und II 13 der Urteilsgr374nde wegen sexuellen Miss-brauchs Schutzbefohlener verurteilt worden ist; insoweit wer-den die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufer-legt; b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass in den F344llen II 5 bis II 11, II 14 und II 15 der Urteilsgr374nde die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener entf344llt; c) das genannte Urteil im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtli-che Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung 374ber die verbleibenden Kosten des Rechts-mittels, bleibt dem f374r das Nachverfahren nach 247247 460, 462 StPO zust344ndigen Gericht vorbehalten. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier F344llen (II 1 bis II 4 der Ur-teilsgr374nde), wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in zwei F344llen (II 12 und II 13 der Urteilsgr374nde) sowie wegen sexuellen Missbrauchs Schutz-befohlener in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in neun F344llen (II 5 bis II 11, II 14 und II 15 der Urteilsgr374nde) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er ein Ver-fahrenshindernis geltend macht, sowie die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtli-chen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es aus den zutreffen-den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. In den F344llen II 12 und II 13 der Urteilsgr374nde war das Verfahren ein-zustellen, weil die Taten verj344hrt sind. Der Tatrichter ist zu Gunsten des Ange-klagten davon ausgegangen, dass die Taten zwar nach dem 14. Geburtstag des Opfers (4. Mai 1997) begangen wurden, so dass eine Strafbarkeit nach 247 176 StGB nicht in Betracht kommt, dass sie aber vor dem 1. November 1997 ver374bt wurden. Die f374r das Vergehen nach 247 174 StGB geltende f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist (247 78 b Abs. 3 Nr. 4 StGB) war somit sp344testens am 1. No-vember 2002 abgelaufen. Eine die Verj344hrung unterbrechende Handlung erfolg-te fr374hestens 2006. Die Verj344hrung ruhte auch nicht gem344337 247 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, da diese Vorschrift erst zu einem Zeitpunkt in Kraft trat (1. April 2004) als die Verj344hrung schon eingetreten war (vgl. u. a. BGHR StGB 247 78 b Abs. 1 Ru-hen 12). 3 - 4 - 2. In den F344llen II 5 bis II 11, II 14 und II 15 hat die tateinheitliche Verur-teilung wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener zu entfallen, da bez374g-lich dieses Straftatbestandes jeweils Verj344hrung eingetreten ist. Denn diese Taten fanden jedenfalls sp344testens im Juni 1998 statt, so dass sie sp344testens im Juni 2003 verj344hrt waren. 4 Der Senat hat insoweit den Schuldspruch ge344ndert. 5 Dies f374hrt hier nicht zur Aufhebung der betreffenden Einzelstrafausspr374-che. In 334bereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schlie337t der Senat aus, dass die Strafausspr374che auf der Annahme der Verwirklichung zweier tat-einheitlich begangener Delikte beruht, da der Tatrichter - ausweislich der Ur-teilsgr374nde - diesen Umstand nicht strafsch344rfend ber374cksichtigt hat. 6 Der Senat schlie337t weiter aus, dass diese (ma337vollen) Einzelstrafen von den in den F344llen II 12 und II 13 verh344ngten Einzelstrafen, die zum Wegfall kommen, beeinflusst sind. 7 3. Der Wegfall der beiden Einzelstrafen in den F344llen II 12 und II 13 zieht jedoch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. 8 Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, nach 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. 9 - 5 - Der Tatrichter wird mit der abschlie337enden Sachentscheidung auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. 10 Rissing-van Saan Rothfu337 Appl Cierniak Schmitt
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