BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 581/05 vom 13. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Januar 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Juli 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung sowie der Vergewalti-gung in drei F344llen schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Fall II 4 den Qualifikationstatbestand des 247 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht. Dies ist im Urteilstenor kenntlich zu machen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 357 Nr. 26; BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). 1 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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