BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 581/10 vom 23. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Februar 2011 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2010 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat .Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird da-hin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren r344u-berischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Fischer Appl Schmitt Berger Krehl
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