BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 581/11 vom 1. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Febru ar 2012 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 17. August 2011, mit dem das als Revision behandelte Rechtsmittel des Adhäsionsklägers S . D . gegen das Urteil des Landgerichts Wie sbaden vom 14. Juni 2011 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Adhäsionsklägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Ang eklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten am 14. Juni 2011 wegen vorsätzl i- cher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Strafb e- fehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 27. Oktober 2010 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt . 1 - 3 - Vom Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung zum Nachteil des Adhäsionskläg ers hat es den Angeklagte n freigesprochen. Auf den Adhäsionsantrag wurde der Angeklagte verurteilt, an den g e- schädigten Adhäsionskläger S . D . EUR 600,00 Schmerzensgeld zu zahlen. Von der Entscheidung über den weitergehenden Adhäs ionsantrag hat das Landgericht abgesehen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2011 legte der Adhäsionskläger "sofortige B e- schwerde gegen solches irrwitziges Urteil" ein. Mit Beschluss vom 17. August 2011 hat das Landgericht das als Revision behandelte Rechtsmitte l des Adh ä- sionsklägers gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Frist zur Rev i- sionseinlegung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss, dessen Z u- stellungsdatum nicht festzustellen ist, wendet sich der Adhäsionskläger mit se i- nem "Einspruch" vom 3 . September 2011. In seiner Antragsschrift hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt: "Das Rechtsmittel ist schon deshalb unzulässig, weil der Verletzte einer Straftat die Befugnis zur Urteilsanfechtung nur erwirbt, wenn er nach § 395 StPO zum Anschl uss als Nebenkläger berechtigt ist und sich der öffentlichen Klage rechtswirksam angeschlossen hat (§ 396 StPO). Let z- teres ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Allerdings ist der Beschluss, mit dem das Landgericht die Revision des Adhäsionsklägers als u nzulässig verworfen hat, aufzuheben, weil das Landgericht zu dieser Entscheidung nicht befugt war. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechts mi t- tels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund 2 3 4 5 - 4 - als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem R e- visionsgericht zu (vgl. Meyer - Goßner , StPO, 5 1. Aufl. § 346 Rn. 2 m.w. N . )." Dem schließt sich der Senat an. Ernemann Fischer Appl Krehl Ott 6
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