BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 581/13 vom 15. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschw erdeführers am 15. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mainz vom 13. Mai 2013 mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben a) im Fall II.1 der Urteilsgründe b) im Gesamt strafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tel s, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räub e- rischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Ja h- ren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision hat mit der Sachrüge den aus de r Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Ü b- rigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung im Fall II.1 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, w eil die Strafkammer einen möglichen strafbefreienden Rücktritt mit fehlerhafter Begründung verneint hat. a) Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte vergeblich, die beiden Brüder Z . unter Vorhalt einer Schreckschusspistole zur Herausgabe von Geld oder anderen Wertgegenständen zu nötigen. Zum Ladezustand der Waffe konnte die Strafkammer keine Feststellungen treffen, weshalb sie - vermeintlich zu Gunsten des Angeklagten - von einer ungeladenen Schrec k- schusspistole ausgegangen ist. Im W eiteren nimmt das Landgericht eine n den Rücktritt ausschließenden fehlgeschlagenen Versuch vor allem deshalb a n , weil dem Angeklagten - nachdem sich die Brüder Z . von der Bedrohung mit der Pistole weitgehend unbeeindruckt gezeigt hatten - eine Intensivierung der Dr o- hung mit der ungeladenen Waffe nicht möglich gewesen sei. b) Damit verkennt das Landgericht, dass es bei der Frage des Rücktritts in dubio pro reo nicht von einer ungeladenen, sondern von einer geladenen Schreckschusswaffe hätte ausgehen müssen. D ann nämlich wäre dem Ang e- klagten unter Umständen die Herbeiführung des Erfolgseintritts - z.B. durch die intensive re Einschüchterung der Überfallenen mittels Schussabgabe - objektiv noch möglich gewesen. Hätte er die Ausführung der Tat unter Verwendung e i- ner geladenen Schreckschusswaffe auch subjektiv noch für möglich gehalten, wäre sein Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbee n- deten Versuch zu bewerten (BGH NStZ 2007, 91; 2008, 393; Fischer, StGB, 61. Aufl. § 24 Rn. 10 ff.). Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 2 3 4 - 4 - 2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. 3. Dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe nicht wegen volle n- deter besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, b e- schwert ihn nicht. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 5 6
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