ECLI:DE:BGH:2016:1002 16B2STR581.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 581/15 vom 10. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in n icht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 10. Februar 2016 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gießen vom 21. September 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit e ine Entscheidung über dessen Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu rückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitte ln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld - und den Stra f- ausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. S oweit das Landgericht jedoch keine Entscheidung über die Unterbringung des Angekla g- 1 - 3 - ten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat, hat das Urteil keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: "Die Feststellungen zur langjäh rigen Betäubungsmittelabhängi g- keit des Angeklagten hätten die Strafkammer zu der Prüfung drängen müssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Nach den Ausführungen zu dem Betäubungsmittelkon sum des Ang e- klagten hatte sich die Strafkammer unter Hinzuziehung eines Sachverständigen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt, mithin e i- ne chronische, auf körperliche Sucht beruhende Abhängigkei t oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, i m- mer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen. Die Feststellung, dass der Angeklagte zur Tatzeit über keinerlei Einkünfte verfügte und ar beitslos war, legt zudem nahe, dass auch ein symptomat i- scher Zusammenhang zwischen einem gegebenenfalls anzune h- menden Hang und der Begehung der verfahrensgegenständlichen Straftat im Sinne einer Beschaffungskriminalität bestand. Über die Frage der Unterbri ngung in einer Entziehungsanstalt muss daher neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen." 2 - 4 - Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte sich nach den Feststellungen bereits im Jahre 2009 - wenn auch nur vorübergehend erfol g- reich - einer Entgiftung unterzogen hat. Fischer Appl Ott Zeng Bartel 3
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