ECLI:DE:BGH:2017:150317B2STR581.16 .0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 581/16 vom 15. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesa nwalts zu 2. auf dessen Antrag am 15. März 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Erfurt v om 5. Oktober 2016 im Strafausspruch, und soweit von der Anordnung der Unterbring ung in einer Entzi e- hungsanstalt abgesehen worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere Strafkammer des Landg erichts z urüc k- v er w iesen. 2. Die w eiter gehende R e v ision w ird v er w orfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten w egen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in vier Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen z u ei ner Gesamtf re iheits s trafe v on vier Jahren und zehn Monaten v erurteil t . Hiergegen w endet si c h der Angeklagte mi t seiner auf die Sa c hrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Bes c hlussformel ersichtlichen Umfang E r folg; im Übrigen ist es unbegründet i m Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuld spruch hat keinen Rechtsfe h- ler ergeben. 2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben . Die Stra f- kammer hat sowohl bei der Straf rahmenrahmenwahl als auch bei der Straf z u- messung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten darauf abge stellt, dass er zu r Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse nach nicht auf sexuelle Han d- lungen mit der Nebenklägerin angewiesen war, sondern diese Bedürfnisse auch legal mit der Zeugin P . Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, denn dem Angeklagten wird damit im Ergebnis ang elastet, dass er die Taten überhaupt begangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2003 4 StR 424/03 ). Der Se nat kann nicht au sschließen, dass ohne diesen Rechtsfehler auf niedrigere Strafen erkannt worden wäre. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Berücksicht i- gung von psychischen Schäden bei einer Tatserie sexuellen Kindesmis s- brauchs hin (vgl. S enat, Beschluss vom 12. April 2016 2 S tR 483/15, NStZ - RR 2016, 242; Urteil vom 9. Juli 2014 2 StR 574/13 , NStZ 2014, 701 mwN). 3. Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. a) Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Maßregel hat das Landgericht die a m 1. August 2016 in Kraft getretene Neufassung des § 64 Satz 2 StGB (BGBl. I 2016 S. 1610) nicht bedacht . Das Landgericht hat die Nichtanordnung der Maßregel entscheidend damit begründet , dass beim Angeklagten die für die Anordnung der Unterbringung in ein er Entziehungsanstalt erforderliche hinre i- chend konkrete Erfolgsaussicht der Therapie ( § 64 Satz ) nicht bestehe, weil die voraussichtlich notwendige Dauer der Behandlung die in § 67d Abs. 1 2 3 4 5 - 4 - Satz 1 StGB genannte Frist von zwei Jahren überschreite (UA S. 35 f.) . Dabei hat sich die Strafkammer an der bisherigen Rechtsprechung einiger Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung orientiert, wonach die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB dann nicht vorliegen, wenn die Entzugsbehandlung voraussichtlich nicht innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für die Maßregel vor gesehenen Höchstfrist von zwei Jahren zum Erfolg führen kann (vgl. BGH, Be schluss vom 15. April 2014 3 StR 48/14, NStZ - RR 2014, 212 mwN; Senat Urteil vom 20. Januar 2016 2 StR 378/15 ; Beschluss vom 8. August 2012 2 StR 279/12, NStZ - RR 2013, 7, 8; vgl . auch Fischer , StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 19a ; dagegen: BGH, Urteil vom 10. April 2014 5 StR 37/14 , NStZ 2014, 315 f.; zuletzt offengelassen: BGH , Urteil vom 10. April 2014 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315, 316 ; vgl. zum Ganzen: Schne i- der, NStZ 2014, 617 ) . Diese r - auf den Wortlaut des § 67d Satz 1 Satz 1 StGB und d en Willen des Gesetzgebers gestützte n - Auslegung (vgl. BGH , Beschluss vom 17. April 2012 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292) ist mit der Neufassung des § 64 Satz 2 StGB im Zu ge des Gesetz es zur Novel lierung des Rechts der U n- terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafg e- setzbuchs und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 2016 S. 1610) die Grundlage entzogen worden ( vgl. Kissel /Mayer , GVG, 8. Aufl., § 132 R D enn d urch die se Gesetzesänderung enthält § 64 Satz 2 StGB nun e- orte rist nach § 67d Ab eingefügt wurden . Damit hat der Gesetzgeber um eine flexible re Handhabung des § 64 StGB für den Einzelfall zu ermöglichen (vgl. BT - Drucksache 18/7244, S. 13, 24 f.) an die Rechtsansicht des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs angeknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 5 StR 37/14 , aaO) , wonach für eine erfolgversprechende Behandlung im Sinne des § 64 Satz 2 StGB - 5 - grundsätzlich die bei Verhängung einer Begleitstrafe geltende verlängerte U n- terbringungsfrist nach § 67d Absatz 1 Satz 3 StGB zur Verfügung steht . b) Die Neufassung des § 64 Satz 2 StGB findet gemäß § 2 Abs. 6 StGB auch auf den vorliegenden Fall Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht , das die übrigen Voraussetzungen des § 64 StGB als gegeben angesehen hat, unter Berücksichtigung der Gesetze s- änderung die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt a n- geordnet hätte. c ) Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine N a chh o- lung der U nterbring ungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; Senat, B e- schluss vom 28. Januar 2016 2 StR 424/15 ; BGH, Urteil v om 10. April 1990 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff. ). Er hat die Nichtan w en dung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht v om Rechts mittelangrif f ausge nommen ( v gl. Senat , Urteil v om 7. Oktober 1992 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 , 363 ; Beschluss vom 5. November 2015 2 StR 373/15 ), sondern die Nichtanordnung der U n- terbringung in einer Entziehungsanstalt ausdrücklich als rechtsfehlerhaft bea n- standet . Appl Krehl Eschelbach Bartel Grube 6 7
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