BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 58/12 vom 29. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts und des Beschwerdeführers am 29. Mai 2012 ge mäß § 349 A bs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachte il d es Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens der Nebenklägerin nur insoweit b e- steht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder son s- tige Versichere r übergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - 3 StR 304/09, StraFo 2010, 117 mwN). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Fischer Berger Krehl Eschelbach Ott
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