ECLI:DE:BGH:2016:260416B2STR58.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 58/16 vom 26. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführe rs am 26. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 6. Oktober 2015 dahin abgeändert, dass vor der U n- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsans talt zwei Jahre und drei Monate der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten weg en erpresserischen Me n- schenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körpe r- verletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten veru r- teilt, wovon es sechs Monate als vollstreckt erklärt hat. Außerdem hat es die Unter bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass davor zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vollzogen we r- den. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zur Berichtigung des Ausspruchs über die Dauer 1 2 - 3 - des Vorwegvollzugs (§ 349 Abs. 4 StPO). Das Landgericht hat übersehen, dass der als vollstreckt geltende Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil dieser im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe angerechnet wird. Ang e- sichts der vom Landgericht bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behan d- lungsdaue r von zwei Jahren, wären bei richtiger Berechnung zwei Jahre und drei Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen. Da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kann der Senat den Urteilstenor entspre chend § 354 Abs. 1 StPO selbst abä n- dern (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 StR 162/14, StraFo 2014, 517). Im Übrigen ist die Revision unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum N ac h- teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbi l- lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 3 4
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