ECLI:DE:BGH:2017:161117B2STR58.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 58/17 vom 16. Nov ember 201 7 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts bezüglich Ziffer 2 auf dessen Antrag und nach Anhörung des Besch werdeführers am 16. November 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gießen vom 3. November 2016 im Aus spruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufg e- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer d es Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Ang eklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ve r- sg e- samt 791.758,36 deshalb nicht erkannt [wird], weil Ansprüche der Anleger als Geschädigte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 - 3 - in dem aus der Beschlu ssformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO können keinen Bestand h a- ben. Die Wirtschaftsstrafkammer hat die Summe des vom Angeklagten jeweils Erlangten dur ch eine Addition der überwiesenen Anlegergelder ermittelt und die so errechnete Summe in Höhe von 791.758,36 Euro als Betrag bezeichnet, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO dem Auffangrechts - erwerb des Staates unterliegt. Auch im R ahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung hat der Tatrichter indes die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB zu beachten (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 50; Senat, Beschluss vom 29. Februar 2012 2 StR 639/11, w istra 2012, 264, 265). Deren Prüfung ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben. Dafür, dass die Voraussetzungen des § 73c StGB im vorliegenden Fall nicht zu erörtern gewesen wären, bieten die Feststellungen zu den persönlichen Ve r- hältnissen des Angeklagten ke inen Anhalt. Appl Krehl Eschelbach Grube Schmidt 2
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