ECLI:DE:BGH:2019:090419B 2STR58.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 58/19 vom 9. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung de s Besch werdeführer s am 9. April 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. November 2018 wird aufgehoben, soweit der Angeklagte zu einer Schmerzensgeld- zahlung von 800 Im Umfang der Aufhebung wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wege n schweren Raubes, Woh- nungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen sowie versuchten Wohnungsein- bruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung von 5.453 darüber hinaus von Schmerzensgeld in Höhe von 800 rin verurteilt. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den Adhäsionsan- trag abgesehen und zudem noch eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das 1 - 3 - Rechtsm ittel führt zum Wegfall der Verurteilung zur Zahlung von Schmerzens- geld, im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht aus- geführt und daher unzulässig. 2. Die auf di e Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat lediglich hinsichtlich der getroffenen Adhäsionsentscheidung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu wie folgt ausgeführt: ahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 800 haben. Der Antrag der Adhäsionsklägerin genügt insoweit nicht den von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, da sie IV Bl. 814), ohne den begehrten Betrag einzugrenzen. § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt, ebenso wie § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die be- stimmte Angabe des Gegenstandes und des Grunde s des erho- benen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Er steht bei ei- ner Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe im Ermessen des Gerichts steht, der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageanspruchs nur dann nicht entgegen, wenn der Umfang d er beantragten Geldleistung durch Angabe einer Größenordnung eingegrenzt wird. Dadurch soll klargestellt werden, welchen Um- fang der Streitgegenstand hat. An einer solchen Konkretisierung fehlt es hier. Gemäß § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO ist daher insoweit von einer Entscheidung über den Antrag im Adhäsionsverfahren 2 3 4 - 4 - abzusehen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 8. Januar 2019, 2 Dem schließt sich der Senat unter zusätzlichem Verweis auf seine jüngs- te Entscheidung (Bes chluss vom 12. März 2019 2 StR 595/18) und mit dem Hinweis an, dass eine von der Adhäsionsklägerin hingenommene gerichtliche Streitwertangabe, die als eine entsprechende Wertangabe ihrerseits angesehen werden könnte, nicht erfolgt ist (vgl. Senat, aaO). Franke Appl Krehl Meyberg Grube 5
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