BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 582/05 vom 11. Januar 2006 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 11. Januar 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landge-richts Mainz vom 16. August 2005 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Beschuldigte im Sicherungsverfahren nach 247 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Gegen dieses Ur-teil wendet sich die Beschuldigte mit ihrer auf die Sachr374ge gest374tzten Revi-sion. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Dezember 2005 ausgef374hrt: "Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt gem344337 247 63 StGB unter anderem voraus, dass auf Grund des Zustandes des T344ters k374nftig erhebliche rechtswidrige Straftaten mindestens aus dem Be-reich der mittleren Kriminalit344t zu erwarten sind. Das Gesetz fordert dem Tat-richter damit eine Gef344hrlichkeitsprognose ab, die eine Gesamtw374rdigung des T344ters und seiner Tat voraussetzt. An dieser Gesamtw374rdigung fehlt es hier. Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang zu Recht, dass sich die tatrichterliche Prognoseentscheidung nicht mit dem Umstand auseinandersetzt, 2 - 3 - dass zwischen der Tat (Tatzeit 22. Dezember 2003) und dem verfahrensgegen-st344ndlichen Urteil (16. August 2005) ein Zeitraum von 19 Monaten und drei Wo-chen liegt, in dem die Beschuldigte sich nicht im beh366rdlichen Gewahrsam be-fand; der Unterbringungsbefehl gem344337 247 126 a StPO erging erst mit Erlass des Urteils (UA S. 7). Dass die in dem genannten Zeitraum in Freiheit befindliche Beschuldigte offenbar trotz ihres krankhaften Zustandes keine Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalit344t beging, musste bei der Pr374fung der Fra-ge, ob k374nftige Straftaten der Beschuldigten wahrscheinlich sind, Ber374cksichti-gung finden; ma337geblicher Zeitpunkt f374r die Prognoseentscheidung ist derjeni-ge der Hauptverhandlung, nicht derjenige der Tat (Tr366ndle/Fischer 53. Auflage 247 63 StGB Rdnr. 20 m.w.N.). Die Gef344hrlichkeitsprognose bedarf daher der er-neuten tatrichterlichen Pr374fung." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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