BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 582/06 vom 26. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 26. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. September 2006, soweit es ihn betrifft, im Rechts-folgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Dezember 2006 unbegr374ndet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch rich-tet. Hingegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. 1 2. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten nach der Urteilsformel eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verh344ngt, nach den Urteilsgr374nden dagegen nur vier Jahre und drei Monate (UA S. 35). Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den Erw344gungen zur Strafzumessung nicht getragen, die 226 f374r sich betrachtet 226 2 - 3 - rechtsfehlerfrei sind. Worauf der Widerspruch beruht, ist den Urteilsgr374nden nicht zu entnehmen. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausf374hrungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgr374nden, sondern auf die in der Urteils-formel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgr374nde dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH Be-schl374sse vom 25. Juni 1992 226 1 StR 631/91 226 und vom 12. November 1991 226 4 StR 474/91). Auf der Grundlage des Urteils l344sst sich weder ausschlie337en, dass das Landgericht die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von vier Jah-ren und sechs Monaten hat verh344ngen wollen, noch dass es die in den Urteils-gr374nden bezeichnete Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten f374r an-gemessen gehalten hat. Der Tatrichter muss die Strafe deshalb neu festsetzen. 3. Auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet rechtlichen Bedenken. 3 a) Ausweislich der Urteilsfeststellungen (UA S. 5 f.) war es im Rahmen einer Inhaftierung des Angeklagten im Januar 2003 zu einem Vorfall mit einem Mitgefangenen gekommen, anschlie337end wurde eine hebephrene Schizophre-nie festgestellt und der Angeklagte mit Neuroleptika behandelt. Im Januar 2005 kam es erneut zu auff344lligem Verhalten des Angeklagten in der Haft; es wurde eine psychotische Dekompensation diagnostiziert und der Angeklagte mit Neu-roleptika behandelt. Am 27. April 2005 war der Angeklagte frei von psychoti-schen Symptomen. Die Behandlung mit Neuroleptika wurde auch nach der Haftentlassung fortgef374hrt, zuletzt erhielt er am Mittwoch oder Donnerstag vor dem Tattag, einem Sonntag, ein Depotneuroleptikum. 4 - 4 - Das Landgericht hat mit dem Sachverst344ndigen angenommen, der An-geklagte weise eine 204Pers366nlichkeitsst366rung mit Neigung zu impulsiven-aggressiven Reaktionen und verminderter Selbststeuerung223 auf, differential- diagnostisch eine 204andauernde Pers366nlichkeits344nderung nach Extrembelastung223 (UA S. 30). In belastenden Situationen seien psychotische Symptome aufgetre-ten. Bei der Exploration durch den psychiatrischen Sachverst344ndigen h344tten keine Hinweise auf eine akute Psychose vorgelegen. Die Pers366nlichkeitsst366-rung habe f374r den Angeklagten zur Folge, dass es in Stresssituationen zu psy-chotischen Reaktionen komme. Au337erhalb von Belastungssituationen seien solche Auff344lligkeiten nicht zu verzeichnen. Es liege keine grundlegende schi-zophrene St366rung vor, allerdings die Bereitschaft zu schizophrenie-344hnlichen Reaktionen. In Situationen, in denen er frustriert werde, tr344ten St366rungen der Affekt- und Impulskontrolle auf. Die psychischen Auff344lligkeiten seien der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des 247 20 StGB zuzurechnen und h344tten erhebliche Auswirkungen auf die Steuerung des Verhaltens des An-geklagten. Ein v366lliger Ausschluss der Steuerungsf344higkeit oder eine Aufhe-bung der Einsichtsf344higkeit seien nicht festzustellen, eine erhebliche Einschr344n-kung der Steuerungsf344higkeit zum Tatzeitpunkt habe aber sicher vorgelegen. Infolge seines Zustandes seien von dem Angeklagten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. 5 b) Diese Feststellungen des Landgerichts verm366gen die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zu tragen. Ihnen kann eine die Unterbringung rechtfertigende St366rung im Sinne eines l344nger an-dauernden 204Zustands223 (247 63 StGB) nicht entnommen werden. Das blo337e Vorlie-gen einer Pers366nlichkeitsst366rung reicht hierf374r nicht aus. Die Diagnose einer Pers366nlichkeitsst366rung ist nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der 247247 20, 21 StGB, sondern kann immer auch als Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein. F374r einen so 6 - 5 - schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, kann die Diag-nose einer Pers366nlichkeitsst366rung stets nur unter engen Voraussetzungen und nur dann gen374gen, wenn feststeht, dass der T344ter auf Grund dieser St366rung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. F374r eine solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau, ob die St366rungen beim T344ter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit 344hnlichen Folgen belasten oder einengen wie krankhafte seelische St366rungen. F374r die Bewertung der Schwere der Pers366nlichkeitsst366rung und der Erheblichkeit der darauf beruhenden Verminderung der Schuldf344higkeit ist deshalb ma337gebend, ob es auch im Alltag au337erhalb der Straftaten zu Einschr344nkungen des berufli-chen oder sozialen Handlungsverm366gens gekommen ist. Erst wenn das Muster des Denkens, F374hlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, k366nnen die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des 247 20 StGB angesehen wer-den (vgl. BGH Beschluss vom 21. September 2006 226 4 StR 309/06 226; BGH NStZ 2006, 154 jeweils m.w.N.). Solche andauernden, schwerwiegenden Auswirkungen auf das Leben des Angeklagten sind hier nicht festgestellt. Vielmehr geht der Tatrichter selbst davon aus, dass sich der Angeklagte unter entsprechenden st374tzenden Bedin-gungen auch anders verhalten k366nne, wie der Hauptschulabschluss zeige (UA S. 30). Dass der Angeklagte kein Ausbildungsverh344ltnis aufnehmen konnte, lag an ausl344nderrechtlichen Bestimmungen. Die festgestellte Frustrationsintoleranz ist als Pers366nlichkeitsakzentuierung weder geeignet, eine Person in einen Zu-stand dauerhaft erheblich verminderter Schuldf344higkeit zu versetzen, noch rechtfertigt ihr Vorliegen die Annahme eines Zustands, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gebietet. 7 - 6 - 334ber die Ma337regelanordnung ist daher neu zu entscheiden. Bei der ge-gebenen Sachlage ist auszuschlie337en, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat die Voraussetzungen des 247 20 StGB vorlagen. Der Schuldspruch kann deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird sich aber mit der Frage auseinander zu setzen haben, ob die Schuldf344higkeit des Angeklagten zur Tat-zeit erheblich vermindert war (247 21 StGB). Die bisherigen Feststellungen lassen schon nicht hinreichend erkennen, ob das biologische Merkmal der 204schweren anderen seelischen Abartigkeit223 erf374llt ist. Ob bei Vorliegen des Merkmals die Beeintr344chtigung der Schuldf344higkeit erheblich ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Tatrichter zu beantworten ist. Aus den bisherigen Feststellungen wird nicht aus-reichend deutlich, in welcher Weise die Pers366nlichkeitsst366rung des Angeklag-ten, der einige Zeit zuvor als Tatvorbereitung ein K374chenmesser im 304rmel ver-steckt hatte, die Tatausf374hrung beeinflusst hat. 8 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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