BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 582 /1 3 vom 28. Januar 2014 in der Strafsache gegen 1 . 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision en de r Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts A achen vom 7. August 2013 we rd en als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung en keine n Rechtsfehler zum Nachteil de r Angeklagten ergeben hat. Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Der Verteidiger des Angeklagten B . hat auf den Antrag des Gene - ralbundesanwalt e s vom 20 . November 2013, die Revision dieses Angeklagten g e- mäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, klargestellt, dass er die "volle Verantwortung" für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift vom 30. September 2013 übernimmt. Der Senat geht jedoch dav on aus, dass in der Formulierung der Zuschrift des Generalbundesanwalt e s "Im Übrigen wäre die Revision auch unb e- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO)" sowie der hierzu im Einzelnen gegebenen Begründung hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Ab s. 2 StPO entha l- ten ist. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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