ECLI:DE:BGH:2016:150616U2STR582.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 582/15 vom 15. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 2016, an der teilgenommen hab en: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Staatsanw alt beim Bundesgericht shof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Aachen vom 5. Ok tober 2015 wird verworfen . Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihil fe zum unerlau b- ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Fre i- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die unbeschränkt eingelegte und auf die allgemein e Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 1. Nach den Fest stellungen führte der in einem Fernzug von Brüssel nach Frankfurt am Main reisende Angeklagte am 5. März 2015 im Auftrag u n- bekannt gebliebener Dritter in eine r Reisetasche 981 Gramm Heroin gemisch mit 38,7 Gramm Heroinhydrochlorid nach Deutschland e in; dabei wusste er , dass das Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war . Nach Passieren der Grenze wurde das Rauschgift von Zollbeamten entdeckt und der Angeklagte festgenommen. 1 2 - 4 - 2. Das Landgericht hat den Angeklagten, der in der Hauptve rhandlung angegeben hatte, ihm sei der Inhalt der ihm von Bekannten übergebenen Re i- setasche unbekannt gewesen , neben einer Reihe von Indizien auch aufgrund einer früheren Einlassung gegenüber der Ermittlungsrichterin für überführt a n- gesehen; bei dieser Ver nehmung hatte er angegeben, von Leuten gebeten worden zu sein , die Reisetasche nach Frankfurt zu bringen und dort an Leute zu übergeben. Seine n weiteren Angaben , er sei von den mit dem Tode bedroht worden und habe deshalb gegenübe r den Zollbeamten den Besitz der Reisetasche in Abrede gestellt , ist das Landgericht ersichtlich nicht gefolgt ; es hat seine glaubhaft angesehen , soweit der Angeklagte angegeben hatte, die Reisetasche im Au f- trag Dr itter transportiert zu haben. Mit der ergänzend angeführten weitere n Beweiserwägung, der Angekla g- te habe wenn er denn t atsächlich durch Drohungen zum Transport der Reis e- tasche veranlasst worden sein sollte zweifelsfrei damit gerechnet, dass er Drogen transportiere (vgl. UA S. 11), hat das Landgericht ersichtlich lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass seine Einlassung in der Hauptverhandlung auch unter Zugrundelegung seiner frü heren Angaben nicht glaubhaft ersche i- nen . Diese hypothetische Beweiserw ägung gab keinen Anlass zur näheren Pr ü- fung der Frage, ob die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands im Sinne des § 35 StGB vor gelegen haben könnten ( BGH, Beschluss vom 26. August 1993 - 1 StR 495/93, BGHR StGB § 35 Abs. 1 Gefahr, gegenwär - tige 2 ; vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 1994 - 1 StR 481/94, juris Rn. 8). 3 4 - 5 - 3. Da der Schuld - und Strafausspruch im Übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, war die Revision des Angeklagten mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StP O als unbegründet zu verwerfen. Fischer Appl Ott Zeng Bartel 5
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