BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 582/99 vom 16. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Frankfurt am Main vom 22. Juni 1999 mit den Feststellu n - gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurg e - richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t - zung und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechtes gerügt wird. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Wegen des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung durch den S e - nat wird auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage, das auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin ergangen ist, Bezug genommen. - 3 - II. Das Urteil war aufzuheben, da die Feststellung en zur Todesursache w i - dersprüchlich sind. Der Schuldspruch beruht auf den widersprüchlichen Fes t - stellungen. Waren nur die ersten (durch Notwehr gerechtfertigten) Stiche todesu r - sächlich, käme unter Umständen eine Verurteilung "nur" wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht. Eine B e - schwer des Angeklagten ist daher nicht auszuschließen. Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß
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