BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 583/05 vom 15. M344rz 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 15. M344rz 2006 einstim-mig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2005 im Aus-spruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Ma337gabe auf-gehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Re-vision des Angeklagten G. werden verworfen. 3. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes, tateinheit-lich begangen mit gef344hrlicher K366rperverletzung, f374r schuldig befunden. Es hat den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-naten verurteilt, gegen den Angeklagten K. hat es insoweit eine Freiheitsstra-fe von f374nf Jahren verh344ngt und ihn unter Einbeziehung einer - zun344chst zur Bew344hrung ausgesetzten, sp344ter widerrufenen - Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 15. Okto-ber 2002 in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Gie337en vom 10. Februar 2003 (rechtskr344ftig seit dem 7. M344rz 2003) sowie von zwei Geld- 1 - 3 - strafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 12. Februar 2004 (70 Tagess344tze) und des Amtsgerichts Bad Vilbel vom 18. Juni 2004 (40 Tagess344tze) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten K. hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist sie wie auch die Revision des Ange-klagten G. unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die von beiden Revisionen erhobene, inhaltlich identische Verfahrens-r374ge ist jedenfalls unbegr374ndet. Mit ihr wenden sich die Angeklagten gegen die Verwertung eines in die Hauptverhandlung durch die Aussage des Zeugen M. eingef374hrten Telefongespr344chs und eines Raumgespr344chs, die bei ei-ner richterlich angeordneten Telefon374berwachung in einem anderen gegen den Angeklagten K. gef374hrten Ermittlungsverfahren wegen eines Versto337es gegen das Bet344ubungsmittelgesetz aufgezeichnet worden waren. Die Revisionen se-hen einen Rechtsfehler insbesondere darin, dass das Landgericht nicht die Ak-ten jenes Verfahrens beigezogen hat, um zu pr374fen, ob bei Erlass der - nicht n344her begr374ndeten - Beschl374sse des Amtsgerichts der nach 247 100 a Satz 1 Nr. 4 StPO geforderte Verdacht bestanden hat. Dieser Frage ist das Landgericht jedoch - wie sich aus dem von den Revisionen vorgelegten Hauptverhand-lungsprotokoll ergibt - durch die Vernehmung des Zeugen M. nachgegan-gen, denn der Zeuge ist auf Anordnung des Vorsitzenden nicht nur zum Inhalt der Telefonate sondern auch zum Zustandekommen der 334berwachungsma337-nahmen geh366rt worden. Dass diese Information nicht ausgereicht hat, tr344gt die Revision selbst nicht vor. Soweit die Revision im 334brigen die Rechtm344337igkeit der Verwertung eines im Rahmen einer rechtm344337ig angeordneten Telefon-374berwachung abgeh366rten Raumgespr344chs grunds344tzlich in Frage stellt, wird auf 3 - 4 - die Entscheidung des Senats vom 14. M344rz 2003 - 2 StR 341/02 - NStZ 2003, 668-670 hingewiesen. 2. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten K. ist be-gr374ndet, soweit das Landgericht die Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 12. Februar 2004 374ber 70 Tagess344tze und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Vilbel 374ber 40 Tagess344tze gebildet hat. Die diesen Strafbefehlen zu Grun-de liegenden Taten vom 13. November 2003 und 31. Januar 2004 sind nach dem Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 15. Oktober 2002 und dem in jener Sache ergangenen Berufungsurteil des Landgerichts Gie337en vom 10. Februar 2003 begangen. Ob in dem Berufungsurteil die dem Urteil zugrunde liegenden tats344chlichen Feststellungen gepr374ft werden konnten, teilt das Landgericht nicht mit. Sollte dies der Fall gewesen sein, bildet mithin dieses Urteil, andernfalls -etwa bei einer Verwerfung nach 247 329 Abs. 1 StPO - das Urteil des Amtsge-richts eine Z344sur mit der Folge, dass im vorliegenden Verfahren nur eine Ge-samtstrafe aus der Strafe f374r die verfahrensgegenst344ndliche Tat und der durch das Amtsgericht Friedberg/Landgericht Gie337en verh344ngten Strafe (ein Jahr drei Monate) in Betracht kommt. 4 3. Der Senat hat von der M366glichkeit Gebrauch gemacht, nach 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Bei der Bildung der neuen Gesamtfrei-heitsstrafe wird zu beachten sein, dass wegen des Verschlechterungsverbotes die neue Gesamtfreiheitsstrafe und eine von dem Amtsgericht Offenbach am Main gem344337 247247 460, 462 a Abs. 3 StPO zu bildende Gesamtgeldstrafe aus den Geldstrafen der genannten Strafbefehle die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und acht Monaten nicht 374bersteigen darf. 5 - 5 - 4. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Auch hinsichtlich des Angeklagten K. war die Kostenentscheidung nicht dem Nach-verfahren gem344337 247247 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt an-gegriffen hat, nur einen geringf374gigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gem344337 247 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen konnte (vgl. BGH NStZ 2005, 163). 6 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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