BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 583/06 vom 24. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Januar 2007 ge-m344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 9. Straf-kammer des Landgerichts Gera vom 19. Juli 2006 dahingehend ge344ndert, dass die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten auf f374nf Jahre und drei Monate her-abgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung, Dieb-stahls in zwei F344llen, gemeinschaftlicher Sachbesch344digung in f374nf F344llen, Diebstahls geringwertiger Sachen in f374nf F344llen, Hausfriedensbruch in zwei F344l-len und wegen Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 9. Januar 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten und wegen Sachbesch344digung zu einer weiteren Strafe von drei Mo-naten verurteilt. 1 Die Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Der Ausspruch 374ber die verh344ngte Gesamtstrafe hat keinen Bestand. 3 Der Angeklagte war durch Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 9. Januar 2006 wegen verschiedener Taten, die er im Februar bis Juli 2005 begangen hatte, zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Die Straf-kammer hat zwar zu Recht diese Strafe in die Gesamtstrafe nicht einbezogen, da die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheits-strafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung nicht zul344ssig ist. Jedoch muss das Gericht einen sich daraus f374r den Angeklagten ergebenden Nachteil ausgleichen (BGHSt 41, 310 f.). Dass die Strafkammer dies bedacht hat, l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen. Der Gesamtstrafenaus-spruch ist deshalb fehlerhaft. Einer Zur374ckverweisung bedarf es jedoch nicht. Der Senat konnte den gebotenen H344rteausgleich entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 2006 nach 247 354 Abs. 1 a StPO durch Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe um drei Monate selbst vornehmen. - 4 - Der geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenentschei-dung zu Gunsten des Angeklagten. 4 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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