BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 583/07 vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. Februar 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bonn vom 17. Juli 2007 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass f374r die Tat zum Nach-teil der Nebenkl344gerin F. die Verurteilung wegen Fah-rens ohne Fahrerlaubnis entf344llt und b) im Rechtsfolgenausspruch dahin ge344ndert, dass die ange-ordnete Sperrfrist f374r die Erteilung einer Fahrerlaubnis ent-f344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zum Nachteil der Nebenkl344gerin M. und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung (zum Nachteil der Nebenkl344gerin 1 - 3 - F. ) und mit vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten wurde Si-cherungsverwahrung angeordnet und eine Sperrfrist von f374nf Jahren f374r die Er-teilung einer Fahrerlaubnis verh344ngt. Weiter wurde bestimmt, dass die in Lu-xemburg erlittene Auslieferungshaft im Verh344ltnis 1:1 auf die verh344ngte Frei-heitsstrafe angerechnet wird. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechtes r374gt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass der Verurtei-lung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei der Tat zum Nachteil der Neben-kl344gerin F. wegen Verletzung des Grundsatzes der Spezialit344t ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis entgegensteht. Dieser Tat-vorwurf war nicht Gegenstand der drei gegen den Angeklagten erlassenen Eu-rop344ischen Haftbefehle und des Auslieferungsverfahrens. Eine nachtr344gliche Auslieferungsbewilligung ist insoweit ersichtlich nicht erfolgt. Auch hat der An-geklagte auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialit344t nicht verzichtet. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hatte daher zu entfallen. 3 Im 334brigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dass er im Tatkomplex zum Nachteil der Nebenkl344gerin F. nicht auch wegen Vergewaltigung und Geiselnahme verurteilt wurde, beschwert ihn nicht. 4 Der Wegfall der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zieht hier den Wegfall der Anordnung der Sperrfrist f374r die Erteilung einer Fahrer-laubnis nach sich, da das Landgericht die Ungeeignetheit zum F374hren von 5 - 4 - Kraftfahrzeugen ausschlie337lich damit begr374ndet hat, dass der Angeklagte schon immer ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, obwohl er deshalb schon mehr-fach bestraft wurde. Der rechtsfehlerfreie Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schlie337t im Hinblick auf die milde Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten im Tatkomplex zum Nachteil der Nebenkl344gerin F. aus, dass diese Strafe darauf beruht, dass die Strafkammer die Verwirklichung dreier Straftatbest344nde angenommen hat. Die Strafkammer ist zutreffend von dem von ihr gem344337 247 52 Abs. 2 Satz 1 StGB als vorrangig bezeichneten Strafrahmen des 247 239 StGB ausgegangen und hat dem Fahren ohne Fahrerlaubnis ersichtlich nur f374r die Verh344ngung einer Sperrfrist f374r die Erteilung einer Fahrerlaubnis Gewicht bei-gemessen. Diese Sperrfrist hat der Senat entfallen lassen. 6 Die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Bestimmung des An-rechnungsma337stabes f374r die in Luxemburg in dieser Sache erlittene Freiheits-entziehung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 7 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 8 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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