BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 583/10 vom 12. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Januar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch mit der Ma337gabe, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung verurteilt ist Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Appl Schmitt Krehl Ott
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