ECLI:DE:BGH:2018:130618B2STR583.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 583/17 vom 13. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil de s Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es bestand für das Landgericht keine Veranlassung, hinsichtlich der festgestellten Verstöße gegen das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK einen Teil der Strafe für vollstreckt zu erklären (vgl. BGHSt 52, 110, 118; BGHR StGB § 40 Abs. 1 Verfahrensverstöße 2). Ebensowenig kommt es entgegen der Ansicht des Revisions führers in Betracht, für Verstöße gegen das EMRK eine n Strafrabatt zu gewähren. Schäfer Krehl Bartel Grube Schmidt
Full & Egal Universal Law Academy