BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 584/06 vom 12. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 12. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Mainz vom 12. September 2006 mit den Feststellungen aufgehoben a) in den F344llen II. 1 bis 160 der Urteilsgr374nde, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 163 F344l-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Die auf die allge-meine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 1. Die Nachpr374fung des Urteils hat in den F344llen II. 161 bis 163 der Ur-teilsgr374nde weder im Schuld- noch in den Einzelstrafausspr374chen einen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 - 3 - 2. Hingegen kann die Verurteilung wegen weiterer Vergewaltigungen keinen Bestand haben. Denn in den F344llen II. 1 bis 160 der Urteilsgr374nde ist eine finale Gewaltanwendung im Sinne des 247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht f374r jeden Einzelfall mit hinreichender Sicherheit festgestellt; auch eine Drohung im Sinne des 247 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nicht ausreichend konkretisiert. Auch bei Serienstraftaten m374ssen die Tatbestandsmerkmale des 247 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB der finalen Gewaltanwendung oder der Drohung mit gegenw344rtiger Gefahr f374r Leib oder Leben f374r jede Tat konkret und individualisiert festgestellt werden (BGHSt 42, 107, 111; BGH StV 2001, 450; Senatsbeschluss vom 30. August 2002 226 2 StR 274/02). Wegen der erfahrungsgem344337 nicht gleichen Handlungsabl344ufe beim Einsatz des N366tigungsmittels bedarf es dazu n344herer Feststellungen. Zwar d374rfen bei einer Vielzahl von sexuellen 334bergriffen an die Individualisierbarkeit der einzelnen Taten im Urteil keine 374berspannten Anforde-rungen gestellt werden. Aber eine unzureichende Konkretisierung darf auch nicht dazu f374hren, dass der Angeklagte in seinen Verteidigungsm366glichkeiten beschr344nkt wird. 3 Die Urteilsfeststellungen ergeben hier nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen in jedem Einzelfall mit Gewalt oder mit der Drohung mit gegenw344rtiger Gefahr f374r Leib oder Leben erzwungen hat. Zwar hei337t es darin (UA S. 4) zun344chst, dass der Angeklagte seiner Ehe-frau mehrfach zus344tzlich zu den dort beschriebenen Gewalthandlungen gedroht habe, wenn sie ihn verlasse, werde er sie finden und umbringen. Andererseits geht das Landgericht aber davon aus, dass es aufgrund von Gewalteinwirkun-gen oder Drohungen zu sexuellen Handlungen kam, wobei nach dem mitgeteil-ten Inhalt der Drohungen fraglich ist, ob der Angeklagte diese ge344u337ert hat, um die Gesch344digte zur Duldung sexueller Handlungen zu bewegen. Unklar sind die Urteilsfeststellungen auch insoweit, als die Gesch344digte bei den Vorf344llen versuchte, den Angeklagten wegzudr374cken oder ihn bat, aufzuh366ren oder we- 4 - 4 - gen vorangegangener Gewalteinwirkung keine Gegenwehr leistete (UA S. 5). Die Aufz344hlung dieser M366glichkeiten schlie337t nicht aus, dass die Gesch344digte in Einzelf344llen lediglich verbal ihre Ablehnung 344u337erte und der Angeklagte sich ohne Gewalteinwirkung dar374ber hinwegsetzte, was zur Tatbestandserf374llung nicht reicht. Diese M344ngel f374hren zur Aufhebung des Urteils im Schuld- und Strafaus-spruch in 160 F344llen und im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 5 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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