BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 584/13 vom 20. März 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rech tsfehler zum Nachte il des Angeklagten ergeben hat. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); seine notwendigen Auslagen trägt er selbst. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 11. August 2011 verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen nicht einbez o- gen. Diese Strafe hat der Angeklagte nach Erlass des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils vollständig bezahlt. Das Landgericht ist der Ansicht, dass eine Einbeziehung des Strafbefehls deswegen nicht mehr möglich war . Das ist rechtsfehlerhaft. Lagen die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheits - jugendstrafe im Zeitpunkt des auf die Revision des Angeklagten aufgehobenen Urteils vo r, so sind §§ 105 Abs. 2, 31 Abs. 2 JGG auch dann anzuwenden, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen vollstreckt ist. Wie bei der nac h- träglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB ist auch gemäß §§ 105 - 3 - Abs. 2, 31 Abs. 2 JGG auf die Vollstreckungssitu ation zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustel len (BGH StraFo 2011, 288 mwN). Durch diesen Rechtsfehler ist der Angeklagte hier jedoch nicht b e- schwert, da das Landgericht im Hinblick auf die vollstreckte Geldstrafe von 60 Tagessätzen einen Hä rteausgleich von zwei Monaten Jugendstrafe vorg e- nommen hat. Fischer Appl Schmitt Ott Zeng
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