BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 585/10 vom 25. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 2011 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354a StPO b e schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. Juli 2010 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeor d net worden ist. Die Maßregel entfällt. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrü n- det verworfen. Der Angeklagte und die Staatskasse haben die Kosten des Rechtsmittels je zur Hälfte zu tragen; die Staatskasse hat auch die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tr a gen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Hande l treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Hand eltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat zudem seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung a n- geordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und ma teriellen Rechts gestützte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Maßregel. Im Ü b- rigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist revisionsrechtlich nicht zu b e anstanden. Hin sichtlich des Strafausspruchs beruht es jedenfalls nicht auf Rechtsfehlern, die in Betracht kommen, soweit § 21 StGB nicht ang e- wendet wu r de. a) Allerdings hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, es sei unb e- denklich, dass die unter anderem mit der Sch uldfähigkeitsbegutachtung beau f- tragte psychiatrische Sachverständige Dr. K . die Durchführung einer E x- ploration des Angeklagten "einer erfahrenen Hilfskraft mit der Qualifikation e i- ner Diplom - Psychologin übertragen" hat. Ein gerichtlich bestellter S achver stä n- diger hat die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung. Es besteht daher ein Delegationsverbot , soweit durch Heranziehung anderer Personen die Veran t- wortung des Sachverständigen für das Gutachten in Frage gestellt wird ( vgl. Schmid, Krank ode r böse? Die Schuldfähigkeit und die Sanktionenindikation dissozial persönlichkeitsgestörter Straftäter und delinquenter " Ps y chopaths " sowie die Zusammenarbeit von Jurisprudenz und Psychiatrie bei der Beurte i- lung der Schuldfähigkeit, 2009, S. 479; Schnoor, Beurteilung der Schuldfähi g- keit - eine empirische Untersuchung zum Umgang der Justiz mit Sachverstä n- digen, 2009, S. 125 ff.; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständi ge, 12. Aufl., Rn. 33 7; s. auch § 407a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Gutachten eines psychiatr i- sche n Sachve r ständigen muss - jedenfalls soweit dies überhaupt möglich ist (vgl. BGHSt 44, 26, 32) - eine Exploration des Probanden durch den Sachve r- ständigen einschließen. Dabei handelt es sich um die zentrale Untersuchung s- metho de. D e ren Ergebnisse kann der g erichtliche Sachverständige nur dann eigenveran t wortlich bewerten, wenn er sie selbst durchgeführt oder zumindest insgesamt daran teilgenommen hat. Dies gilt erst recht, wenn bei der Explorat i- on auch Mimik und Gestik des Probanden aufgefasst werden. Eine D elegation der Durchführung dieser Unters u chung an eine Hilfsperson scheidet daher aus. 2 3 - 4 - Die Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vermag die eig e ne Exploration nicht zu ersetzen. b) Rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Beweiswürdig ung des Landgerichts. Die Strafkammer hat betont, sie habe " die sachverständigen Au s- führungen im Ra h men ihrer Erkenntnismöglichkeiten auf Widersprüche und Verstöße gegen wissenschaftliche Denkgesetze geprüft und solche nicht g e- funden " . Der Tatrichter hat a ber das Gutachten eigenverantwortlich zu bewe r- ten ( vgl. BGHSt 7, 238, 239; Schnoor aaO S. 162 ff.) und " weiterzuverarbe i ten " (Schmid aaO S. 534 ff.). Er muss sich selbst sachkundig machen ( Fischer StGB 58. Aufl. § 20 Rn. 64a ; Schmid aaO S. 447) . Damit ist die Beschränkung auf eine Rechts kontrolle unverei n bar . c) Das angefochtene Urteil beruht aber nicht auf den genannte n Recht s- fehlern, denn es fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, der Angeklagte kö n- ne zur Tatzeit aufgrund eines Eingangsmerkmals im Si nne von § 20 StGB in seiner Steuerungsf ä higkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sein. 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherung s- verwa h rung hat aus G ründen des materiellen Rechts keinen Bestand . Auf die von dem Angeklagten e r ho benen Verfahrensrügen kommt es nicht an . Der Katalog der Straftaten, deren Begehung zur Anordnung oder zum Vorbehalt dieser Maßregel der Be s serung und Sicherung führen kann, ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu b e- gleitenden Regelu n gen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 neu gefasst worden. Zu diesem gehört das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht , soweit die Tat nicht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindeste ns zehn Jahren b e droht ist ( § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b , Abs. 2 und 3 Satz 1 StGB). Gemäß Art. 316e Abs. 2 EGStGB ist das 4 5 6 7 - 5 - neue Gesetz für vor seinem Inkrafttreten begangene und noch nicht rechtskrä f- tig abge urteil te Taten maßgeblich, wenn es gegenüber der bisherigen Recht s- lage milder ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 2 StR 642/10) . Diese Voraussetzung ist hier e r füllt. Der Senat hat daher en t sprechend § 354a i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO in der Sache ents chieden und a n geordnet, dass die Maßr e gel entfällt. 3. Die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 8
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