BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 585/11 vom 13. Dezember 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Richterablehnungen und Anhörungsrüge des Verurteilten E . - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 b e- schlossen: Die Ablehnungsgesuche der Verurteilten E . und O . gegen den Vorsitzenden R ichter am Bundesgerichtshof Dr. Erne mann und die Richter am Bundesgeric htshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Krehl, Dr. Berger und Dr. Eschelbach werden verworfen. Die Anhörungsrüge des Verurteilten E . gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 wird auf seine Kosten z u- rückgewiesen. Damit ist der Senatsbeschlus s vom 31. März 2012 über den Vol l- stre ckungsaufschub gegenstandslos. Gründe: I. Der Senat hat über die Revisionen der Verur teilten durch Beschluss vom 15. Februar 2012, der am 16. Februar 2012 auf der Geschäftsstelle eingega n- gen ist, gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO entschieden . Mit einem hiernach am 16. Februar 2012 um 1 7.43 Uhr per Telefax und am 17. Februar 2012 per Post eingegangenen Schriftsatz hat der Verurteilte E . die mitwirke n- 1 - 3 - den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehn t. Auch der Verurteilte O . hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2012 diese Richter abgelehnt. Der Verurteil te E . hat unter dem 12. März 2012 eine Anh ö- rungsrüge erhoben, weil er auf Tatsachen, die nach seiner Ansicht eine Ric h- terablehn ung begründen könnten, nicht vor der Revisionsverwerfung hingewi e- sen worden sei. Der Senat hat ihm durch Beschluss vom 31. März 2012 Vollstreckung s- aufschub bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge gewährt. II. 1. Die nachträgliche Richterablehnun g derjenigen Senatsmitglieder, die am B eschluss vom 15. Februar 2012 mitgewirkt hatten, ist unzulässig. Unabhängig von der Frage einer entsprechenden An wendung von § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO auf das Beschlussverfahren über die Begründetheit oder Unbegründe theit der Revision ist eine Richterablehnung im Revisionsverfahren nur statthaft, solange dieses noch nicht durch Wirksamwerden ei nes Be schlu s- ses gemäß § 349 Abs. 2 StPO beendet ist (vgl. BGH, Be schluss vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12; Jahn in: Festsc hrift für Fezer, 2008, S. 413, 424). Dies gilt auch dann, wenn die Richterablehnung mit einer Anhörungsrüge verbunden wird, die sich als unbegründet erweist. Der Sonderrechtsbehelf nach § 356a StPO is t nach seinem Wortlaut und Norm zweck, eine Durchsetzu ngsgarantie für das " prozessuale Urrecht " auf rechtliches Gehör zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2004 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 305, 408), nicht dazu bestimmt , dass damit auch behaupt e- 2 3 4 5 6 - 4 - te Verletzun gen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gema cht werden kö n- nen. Für eine analoge Anwendung des § 356a StPO auf solche Fälle ist kein Raum (vgl. Jahn in: Festschrift für Fezer, 2008, S. 413, 427). Das Recht auf Richterablehnung ist Bestandteil des Gewährleistungsgehalts von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1967 2 BvR 235/64, BVerfGE 21, 139, 145 f.; Beschluss vom 26. Januar 1971 2 BvR 443/69, BVerfGE 30, 149, 153), nicht desjenigen nach Art. 103 Abs. 1 GG. Daher ist das Nachschieben einer Richterablehnung mit einer A nhörungsrüge nach § 356a StPO nicht möglich. 2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten E . ist unbegründet, weil der Senat Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt hat. Dem Senat lagen zurzeit der Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO alle Ä ußerungen der Verteidigung vor, die bis zu jenem Zeitpunkt abgegeben worden waren. Alle auf das Revisionsverfahren bezogenen Schriftsätze waren Gegenstand der Beratung. Der Senat war auch nicht dazu verpflichtet, die Verteidigung auf U m- stände hin zuweise n, aus denen sich nach deren Ansicht Ablehnungsgründe hätten herleiten lassen. Die Selbst anzeige ist vielmehr ausschließlich nach § 30 StPO vorgesehen und danach in das Ermessen der einzelnen Richter gestellt. Die insoweit von Richter am Bundesgerichts hof Prof. Dr. Krehl abgeg e- benen Erklärungen sind hier gegenstandslos, weil er urlaubsbedingt an der Entscheidung nicht mitwirkt. Nach dem Maßstab aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2012 2 BvR 610, 625/12 (NJW 2012, 2334, 23 37) wäre eine Richterab lehnung im Übrigen unbegründet gewesen. Dann aber kann der Rev i- 7 8 9 10 11 - 5 - sionsverwer fungsbeschluss auch nicht auf einer Verletzung des Ans pruchs des Verurteilten E . auf rechtliches Gehör beruhen. Becker Fischer Berger Eschelb ach Ott
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